Erbteilung und Pflege, erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Erbteilung: Wie werden besondere Leistungen wie Geldzahlungen und / oder Pflege für die Eltern bei der Erbteilung berücksichtigt?
Durch die sogenannte „Ausgleichung“, die man auch als Anrechnung bezeichnen kann. Hierzu ein
Beispiel für Erbteilung und Pflege:
V und W sind verheiratet. V stirbt. Es gibt drei Kinder K1, K2 und K3. Ein Testament ist nicht vorhanden. Der Nachlass beträgt 600. K3 hat besondere Leistungen erbracht, die mit 30 auszugleichen sind. So haben sich die Geschwister geeinigt Wie hoch sind die Auseinandersetzungsguthaben?
Die Mutter und Witwe nimmt nicht an der Ausgleichung teil. Sie gilt nur für Abkömmlinge also nur für die drei Kinder.
Damit scheidet W mit ihrem halben Erbteil (Zugewinngemeinschaft ( bzw. mit 300 aus.
Der noch unter den Kindern zu verteilende Nachlass beträgt 300
Hiervon sind nun die besonderen Leistungen, die K3 erbracht hat, abzuziehen. Also: 300 ./. 30 = 270
Die verbleibende Verteilungsmasse beträgt 270. sie ist unter den drei Kindern zu verteilen.
K1 erhält 1/3 x 270 = 90
K2 erhält 90
K3 erhält 90 + ausgleichungspflichtige Leistung 30 = 120
Probe: 300 W + 90 K1 + 90 K2 + 120 K3 = 600
So rechnet man also bei Erbteilung und Pflege
.