BGB: Wie unser Bürgerliches Gesetzbuch entstand
BGB: Wie unser Bürgerliches Gesetzbuch entstand
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist Erbrecht
Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte für die 50 Millionen Deutschen auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung, es galt u. a.
- Gemeines Recht (für 33 Prozent der Bürger), das
- Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794 (für 43 Prozent), der
- Code Civil von 1804 und das Badische Recht von 1810 (für 17 Prozent) , der
- Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, das Jütische Recht von 1241, der Sachsenspiegel bzw. das gemeine Sachsenrecht und das Sächsische BGB von 1865 (für 7 Prozent).
Den Kodifikationsbestrebungen ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 zwischen den Rechtsgelehrten Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den „bürgerlichen Verkehr“ (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer Kodifikation negativ gegenüber. Für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.
Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. Bereits 1867 wurde im Reichstag des Norddeutschen Bundes beantragt, die Kompetenz zur Regelung des Bürgerlichen Rechts dem Bund zuzuweisen, was aber abgelehnt wurde. Zwei Jahre später wurde ein weiterer Antrag gleichen Inhalts eingereicht, welcher nun angenommen wurde, allerdings folgenlos blieb. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat, auf Antrag der Reichstagsabgeordneten Miquel und Lasker von der Nationalliberalen Partei, eine Änderung der Reichsverfassung, die dem Reich die Gesetzgebungszuständigkeit für das gesamte Zivilrecht übertrug (sogenannte lex Miquel-Lasker). Drei Kommissionen arbeiteten über 20 Jahre das BGB aus.
Eine
- Vorkommission
hatte die Aufgabe, die Grundlagen und den Umfang des Gesetzbuchs festzustellen. Sie machte dem Bundesrat hinsichtlich der Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches Vorschläge, die weitgehend auf ein Gutachten des Professors für Handelsrecht, Levin Goldschmidt, zurückgingen.
Die sogenannte erste Kommission, bestand nur aus Rechtsgelehrten und arbeitete „in der Stille der Studierstube“ in Berlin. Sie bestand aus 9 Richtern und Ministerialbeamten und zwei Professoren, darunter der Pandektist Bernhard Windscheid, wurde 1874 einberufen und legte nach ausführlichen 13jährigen Beratungen 1888 den
- 1. Entwurf vor. Die Begründung für diesen ersten Entwurf findet sich in den fünfbändigen Motiven.
Der 1. Entwurf orientierte sich stark an den Grundsätzen des gemeinen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß, undeutsch und schwer verständlich kritisiert.
Einer 1890 einberufenen 2. Kommission, die „auf dem Markte des öffentlichen Lebens“ arbeitete, gehörten neben Rechtsgelehrten auch Vertrauensmänner aus den großen Parteien des Reichstags und sachkundige Vertreter aus Handel und Gewerbe, der Land- und Forstwirtschaft und des Bergbaus an. In 428 Sitzungen deren Beratungsergebnisse veröffentlicht und ständig diskutiert wurden, verarbeitete sie die öffentliche Kritik. Sie legte 1895 unter der Leitung ihres Generalreferenten Gottlieb Planck den
- 2. Entwurf mit den Beratungen, die in den siebenbändigen Protokollen festgehalten sind, vor.
Der 2. Entwurf wurde mit geringen Änderungen durch den Bundesrat als
- 3. Entwurf zusammen mit einer Denkschrift
1896 dem Reichstag zugeleitet, durch diesen mit nochmals leichten Veränderungen beschlossen und am 18. August verkündet.
Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und Öffnungsklauseln für die Gesetzgebung der Bundesstaaten (heute: Länder) enthalten sind (sog. Landesprivatrecht). Des Weiteren ist im EGBGB das Internationale Privatrecht kodifiziert. In der Folgezeit wurden bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u. a. durch den Einigungsvertrag mit der DDR) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.