Hartz-IV-Empfänger darf Nießbrauch-Haus behalten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Bürgergeld- bzw. Hartz-IV-Empfänger darf Nießbrauch-Haus behalten
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hatte am 06.12.2007 darüber zu entscheiden, ob sich der Grundsicherungsträger im Hinblick auf die aus seiner Sicht (später) bestehende Verwertbarkeit eines Hauses, das mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht zugunsten der Mutter des Klägers belastet ist, zurecht verweigert hat, dem Kläger Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu gewähren (Az.: B 14/7b AS 46/06 R). Arbeitslosengeld II wurde früher Hartz-IV und wird heute Bürgergeld genannt.
Das Bundessozialgericht hat diese Frage verneint und entschieden, dass Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann, und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn im übrigen Hilfebedürftigkeit besteht, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sind.
Die Revision des Klägers führte daher zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Sozialgerichts, das der Klage ebenfalls stattgegeben hatte.