Bin ich gegenüber meinen Schwiegereltern erbberechtigt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Bin ich gegenüber meinen Schwiegereltern erbberechtigt?
Eine häufig gestellte Frage ist die Erbberechtigung gegenüber den Schwiegereltern.
In der Praxis kommt folgender Sachverhalt häufiger vor:
Bei einem Ehepaar ist der Ehemann bereits vor seinen eigenen Eltern verstorben. Für die Witwe stellt sich nun die Frage, ob sie als gesetzliche Erbin ihrer Schwiegereltern in Betracht kommt und sozusagen anstelle ihres Ehemannes (der Sohn der Schwiegereltern) tritt. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Im deutschen Erbrecht sind von Gesetzes wegen nur die eigenen Blutsverwandten erbberechtigt, nicht jedoch die angeheirateten und verschwägerten Personen. Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Eltern die Schwiegertochter durch ein Testament zur Erbin einsetzen.
Haben in vorstehendem Beispielsfall die Eheleute jedoch Kinder, so würden dann die Kinder ihren Vater bei der gesetzlichen Erbfolge ersetzen und würden beim Tode der Großeltern erbberechtigt sein. Die gemeinsamen Kinder wären dann auch pflichtteilsberechtigt. Niemals jedoch die Schwiegerkinder oder die Schwiegereltern.
Wann fließt das Vermögen an das Schwiegerkind?
Hiervon nochmals zu trennen ist die Frage, ob die Eltern eventuell befürchten müssen, dass von ihrem Vermögen etwas an die Schwiegertochter fließt. Dies könnte dann der Fall sein, wenn der eigene Sohn beim Tode der Eltern noch leben würde. Denn dann würde der Sohn von Gesetzes wegen Erbe seiner Eltern. Stirbt der Sohn dann nach seinen Eltern aber vor seiner Ehefrau, wird die Ehefrau natürlich wiederum gesetzliche Erbin des Ehemannes. Sie erhält damit dann auch den Erbteil ihres Mannes, welchen er von seinen Eltern geerbt hat. Hier müssen testamentarische Regelungen getroffen werden, wenn die Eltern dies verhindern möchten.
Gut zu wissen
Im Einzelnen kommt es hier jeweils darauf an, wer zuerst stirbt. Hiervon hängen dann auch die zu treffenden testamentarischen Bestimmungen ab. Sie sollten sich diesbezüglich beraten lassen.