Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
1. Die Klage auf Auflassung eines Grundstücks kann gegen einen einzelnen Miterben gerichtet werden, sofern die übrigen Miterben leistungsbereit sind.
2. Die Auslegung der testamentarischen Zusatzklausel des Erblassers „das Haus geht an X und darf nicht verkauft werden, im Verkaufsfalle in Erbmasse“ ergibt, dass der Erblasser ein Vermächtnis angeordnet und nicht lediglich eine Teilungsanordnung getroffen hat. Dies ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Erblasser Kaufmann und ihm daher bewusst war, dass er X mit der Zusatzklausel ein Vermögensobjekt und damit einen gesonderten Vorteil zuwendete, zumal er für die Verurteilung seines übrigen Vermögens keine Anordnung getroffen hat. Nur für den Fall des Verkaufs des Hausgrundstücks sollte der Erlös in die Erbmasse fallen und allen Miterben zugute kommen.
Für Experten:
LG Krefeld v. 12.02.2010 – 5 O 352/09 –
ZErb 2010, 186