Eine Sammlung typischer Fehler in notariellen Nachlassverzeichnissen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Fehler in notariellen Nachlassverzeichnissen
Notarielle Nachlassverzeichnisse sollen es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, seinen Pflichtteil durchzusetzen. Der Notar hat den Nachlass selbständig zu ermitteln. Hier einige Fehler, die mir in meiner Praxis immer wieder unterkommen. Liegen sie vor ist das notarielle Nachlassverzeichnis nicht erfüllungstauglich.
- Der Pflichtteilsschuldner – und nicht der Notar – erklärt das Verzeichnis über Nachlass vor dem Notar und bittet um Beurkundung. Das heißt: Der Pflichtteilsschuldner bittet um Beurkundung seiner eigenen Erklärung. Fehler: Es soll sich doch um eine Erklärung des Notars und nicht des Pflichtteilsschuldners handeln. Den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB genügt ein Nachlassverzeichnis nur, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig, wenn auch von den Ausgaben des Auskunftspflichtigen ausgehend, ermittelt hat und durch durch Bestätigung des Nachlassverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.
- Die Niederschrift wird dem Pflichtteilsberechtigten vorgelesen, von diesem genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Fehler: Es soll sich doch um eine Erklärung des Notars und nicht des Pflichtteilsberechtigten handeln.