Berliner Testament, erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Das Berliner Testament
ist das beliebteste Testament von Ehegatten in Deutschland. 90 Prozent der Ehegatten wählen diese Testamentsform. In seiner kürzesten Form lautet das Berliner Testament:
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Erben des Überlebenden von uns beiden sind unsere gemeinsamen Kinder.
In der Presse wird das Berliner Testament manchmal als Steuerfalle kritisiert, was bei Großvermögen zutreffen kann. Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen aus unserer anwaltlichen Praxiserfahrung in der Erbrechtskanzlei Ruby. Wir bearbeiten jährlich über 1000 Erbfälle.
1. Wer kann ein Ehegattentestament errichten?
Nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner (sog. „Homo-Ehe“) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Kein Testament können errichten: Nichteheliche Lebensgefährten oder Geschwister, auch nicht Verlobte!
2. Sind Ehegattentestament, gemeinschaftliches Testament und Berliner Testament dasselbe?
Die Begriffe Ehegattentestament und gemeinschaftliches Testament bedeuten im heutigen Sprachgebrauch dasselbe. Das Berliner Testament ist nur eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.
3. Welche Formvorschriften sind bei der Errichtung eines privaten Berliner Testaments zu beachten, damit es nicht unwirksam ist?
Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig handschriftlich schreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterschreibt (§ 2267 BGB). Es sollte mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Erforderlich ist immer Handschriftlichkeit von A bis Z. Sinnvoll, wenn auch nicht zwingend erforderlich, ist die Angabe von Ort und Datum der Testamentserrichtung.
4. Wie kann man den überlebenden Ehegatten in einem Ehegattentestament absichern?
Der überlebende Ehegatte kann als Vollerbe (allein oder mit anderen), Vorerbe (allein oder mit anderen) eingesetzt werden oder mit einem oder mehreren Vermächtnissen bedacht werden. Wird er zum Alleinerben eingesetzt bekommt er mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten automatisch alles, also die gesamte Erbschaft.
Als alleiniger Vollerbe verschmilzt die Erbschaft mit seinem eigenen Vermögen, das der Erbe vorher schon hatte, zu einer einheitlichen Vermögensmasse.
Wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe, so werden in der Regel die Kinder zu Nacherben eingesetzt. Dann ist der überlebende Ehegatte als Vorerbe nur Erbe auf Zeit, nämlich bis zum Nacherbfall. Nacherbfall ist im Normalfall der Tod des Vorerben. Es kann aber auch die Wiederverheiratung des Vorerben oder ein anderes Ereignis sein, z.B. der Umzug des Vorerben in ein Alten- oder Pflegeheim. Dann erben die Kinder als Nacherben vom zuerst verstorbenen Ehegatten (!!! – also nicht vom überlebenden) dessen Erbschaft, die der Vorerbe nur als Erbe auf Zeit innehatte. Der zuerst versterbende Ehegatte wird als als Erblasser also bei der Vor- und Nacherbschaft zweimal beerbt, einmal vom Vorerben und dann von den Nacherben. Die Erbschaft des überlebenden Ehegatten wird durch eine eigene Verfügung auf den zweiten Todesfall geregelt.
Bei einer normalen Vorerbschaft darf der Vorerbe nicht über die Vorerbschaft ohne Zustimmung der Nacherben verfügen. Die Witwe kann also nicht ohne Zustimmung ihrer als Nacherben eingesetzten Kinder das Haus verkaufen. Von solchen gesetzlichen Beschränkungen kann man aber im Testament Befreiung erteilen. Man spricht dann von einem befreiten Vorerben, die zu empfehlen ist.
Daneben ist die direkte Erbeinsetzung der Kinder ohne Erbeinsetzung des Überlebenden möglich und man vermacht dem überlebenden Ehegatten z.B. das Geldvermögen, eine Eigentumswohnung oder ein Wohnungsrecht zur Absicherung für das Alter.
5. Was ist ein Berliner Testament?
Es ist eine Deutschland sehr beliebte und grundsätzlich sinnvolle Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten. In diesem Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des länger lebenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll. Man spricht insoweit auch von der Schlusserbeneinsetzung der Kindern. Ohne eine Benennung der Schlusserben im Testament würde beim Tod des überlebenden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge greifen. Auch die Bestimmung von Ersatzerben, zum Beispiel der Enkelkinder oder einer karitativen Organisation oder anderen Verwandten, sollte bereits im Testament erfolgen.
6. Können die Kinder beim Berliner Testament den Pflichtteil geltend machen?
Ja, und zwar zwei Mal, wenn sie enterbt sind oder nach Vater und Mutter weniger als den Pflichtteil erhalten. Vielen denken, dass die Kinder, die ja sowieso Schlusserben nach dem länger lebenden Ehegatten werden, dann keinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend machen könnten. Das ist aber ein Irrtum. Ein pflichtteilsberechtigtes Kind, kann bei der Alleinerbeneinsetzung eines Elternteils schon beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil einfordern. Um solche Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten, sollte man eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel einbauen. Das Kind, das z.B. nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil geltend macht, erhält auch nach dem Tod der Mutter nur den Pflichtteil, während die anderen, die braven Kinder, den doppelt so hohen Erbteil erhalten.
7. Hat das Berliner Testament auch Nachteile?
Die Nachteile des Berliner Testaments können groß und überraschend sein.
a) Besonders schlimm ist die sogenannte Bindungsfalle, in die man beim Berliner Testament tappen kann. So kann in vielen Fällen der länger lebende Ehegatten durch neues Testament keine anderen Personen als die im Berliner Testament vorgesehenen Erben einsetzen oder die Kinder mit anderen Schlusserbenquoten bedenken, wenn der erste Ehegatte verstorben ist.
b) Schenkungen an Dritte, die der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten vorgenommen hat und die Schlusserben beeinträchtigen, können ggf. nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten rückgängig gemacht werden (vgl. § 2287 BGB).
c) Bei großen Vermögen drohen auch Erbschaftsteuernachteile. Beim ersten Todesfall werden die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder nicht ausgenutzt und gehen verloren. Zusätzlich verschmelzen die Erbschaft des zuerst verstorbenen und des überlebenden Ehegatten zu einer größeren Vermögensmasse, für die nach dem Tod des überlebenden dann das Finanzamt zur Kasse bittet.
Beispiel:
Vater und Mutter haben jeder ein Vermögen von 800.000 Euro. Es gibt zwei Kinder. Würde jedes Elternteil die beiden Kinder direkt zu Erben einsetzen, ginge bei Freibeträgen von 2 x 400.000 Euro jede Erbschaft völlig steuerfrei auf die Kinder über. Bei einem Berliner Testament vererbt der überlebende Ehegatte nach seinem Tod im Beispiel 1,6 Millionen Euro. Erfolgt der zweite Erbfall mehr als zehn Jahre nach dem ersten, sind auf jeden Fall Erbschaftsteuer von rund 2 mal 60.000 Euro zu zahlen. Probleme gibt es bei zwei Kindern aber nur, wenn das Endvermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten über 800.000 Euro liegt. Hier können sogenannte Supervermächtnisse helfen.
8. Kann man ein Berliner Testament wieder aufheben?
Selbstverständlich kann man auch ein Berliner Testament durch ein neues Testament widerrufen. Es muss sich aber wieder um ein gemeinschaftliches Testament von beiden Ehegatten zusammen handeln. Ein Widerruf hinter dem Rücken des anderen Ehegatten im stillen Kämmerlein ist nicht möglich. Wenn man das Testament widerrufen will, der andere Ehegatte das aber nicht möchte, ist ein Widerruf trotzdem möglich, nämlich durch notariell beurkundete Widerrufserklärung, die über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden sollte. Sie dient dazu sicherzustellen, dass der andere Ehegatte auf jeden Fall vom Widerruf erfährt.
9. Kann man den Schlusserben nach dem Tod des ersten Ehegatten durch andere Erben ersetzen?
Es kommt darauf an.
a) Im Normalfall ist die Einsetzung der Schlusserben unwiderruflich, wenn der erste Ehegatte verstorben ist. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht hinsichtlich sogenannter wechselbezüglicher Verfügungen, d.h. der überlebende Ehegatte ist an eine erfolgte Schlusserbeneinsetzung (z.B. der gemeinsamen Kinder) in aller Regel gebunden. Eine wechselbezüglich Verfügung liegt dann vor, wenn die Verfügungen voneinander so abhängig sind, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Das ist bei der Alleinerbeneinsetzung im Wechselbezug mit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder regelmäßig der Fall. Die Einsetzung des Kindes als Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament gilt danach unwiderruflich.
b) Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (vgl. § 2271 Abs. 2 BGB). Dann bricht das Berliner Testament wie ein Kartenhaus zusammen und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erbt der überlebende Ehegatte im Normalfall die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte. Der überlebende Ehegatte kann dann über seinen Nachlass, zu dem auch die Hälfte vom Erstverstorbenen gehört, wieder frei von Todes wegen verfügen.
Ohne Ausschlagung sind dem überlebenden Ehegatten weitgehend die Hände gebunden.
c) Man kann im Testament aber auch eine ausdrückliche Ermächtigung zur Abänderung der wechselseitigen Verfügung vorbehalten, so dass der überlebende dann die Schlusserbeneinsetzung oder Vermächtnisse auf den Schlusserbfall abändern kann. Diese Abänderungsklausel muss aber in das Testament aufgenommen worden sein.
10. Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet?
Dann kann er das bindend gewordene Testament anfechten. Folge ist, dass das ganze Berliner Testament zusammenbricht. Es gilt dann rückwirkend auf den Tod des Erstverstorbenen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge. Die Anfechtung muss aber innerhalb eines Jahres nach der Heirat erfolgen.