Einrede beschränkter Erbenhaftung noch in Berufungsinstanz zulässig. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen.
Einrede beschränkter Erbenhaftung noch in Berufungsinstanz zulässig
Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO kann auch noch in der Berufungsinstanz erfolgreich erhoben werden, sofern die Erbenstellung des beklagten Erben unstreitig ist.
Für Experten:
BGH v. 02.02.2010 – VI ZR 82/09 –
NJW-Spezial 2010, 200