⚖️ Erbe ausschlagen – und trotzdem Sozialleistungen beziehen?
Wann darf man ein Erbe ablehnen, ohne Ärger mit dem Amt zu bekommen?
Viele Menschen, die Sozialleistungen bekommen, stellen sich die Frage:
Darf ich ein Erbe ausschlagen – auch wenn ich eigentlich Geld erben würde?
Oder: Verliere ich dann meine Unterstützung vom Amt?
➡️ Die Antwort ist: Ja, du darfst ausschlagen – ohne Sanktionen, wenn es gute Gründe gibt.
Und: Der Sozialhilfeträger kann dich nicht zwingen, das Erbe anzunehmen.
🧾 1. Wer darf über das Erbe entscheiden?
👤 Du selbst – auch wenn du Sozialleistungen bekommst.
Niemand – auch nicht das Sozialamt – darf dich zwingen, ein Erbe anzunehmen.
Die Entscheidung liegt allein bei dir – oder bei deinem gesetzlichen Betreuer (mit Genehmigung des Betreuungsgerichts).
🔒 Das steht so im Gesetz:
Der Sozialleistungsträger darf keine eigenen Rechte aus dem Erbe ableiten, also nicht „anstelle von dir“ das Erbe annehmen.
💡 2. Warum lohnt es sich manchmal, das Erbe auszuschlagen?
Stell dir vor, du erbst ein Haus oder Geld, aber das Erbe bringt dir mehr Probleme als Nutzen:
- Du verlierst dadurch evtl. deine Sozialhilfe (wobei denkbar ist das Haus zu verkaufen und sich davon eine Eigentumswohnung zu kaufen, die sozialrechtlich unter des Schonvermögen fällt)
- Du bekommst das Erbe zwar, musst es aber später verkaufen.
- Nach deinem Tod würde das Sozialamt rückwirkend auf das Erbe zugreifen, was im Bereich des § 102 SGB XII (Pflege) denkbar ist. § 102 XII BGB: Der Erbe der leistungsberechtigten Person … ist … zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind
➡️ In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen – z. B. wenn dir dafür eine faire Abfindung in Form von Schonvermögen angeboten wird.
📘 Beispiel:
Deine Schwester übernimmt das Haus, du bekommst 10.000 € Abfindung, und du behältst deine Sozialhilfe.
Das ist rechtlich erlaubt – und nicht sittenwidrig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt hat.
❗ 3. Was sagt das Sozialgericht?
👨⚖️ Die Sozialgerichte sind oft strenger. Sie sagen:
„Wenn du genau weißt, was im Nachlass steckt, und es ist viel wert, dann ist es fragwürdig, das Erbe einfach abzulehnen.“
Aber selbst dann gilt:
📌 Du hast das Recht, nicht zu erben.
Niemand kann dich dazu zwingen – auch nicht das Amt.
💸 4. Kann mir das Amt meine Leistungen kürzen?
In Ausnahmefällen ja – aber nur dann, wenn du absichtlich arm bleibst, um weiter Leistungen zu bekommen.
🔍 Das heißt konkret:
❓ Fall | ✅ Leistungen bleiben | ❌ Kürzung möglich |
---|---|---|
Du schlägst das Erbe aus, um Schulden zu vermeiden oder bekommst eine gute Abfindung | ✅ Ja | – |
Du lehnst ein wertvolles Erbe ab, nur um weiter Sozialhilfe zu bekommen | – | ❌ Mögliche Kürzung für 3 Monate |
Gut zu wissen:
Wenn du unter gesetzlicher Betreuung stehst, wird dir das Verhalten deines Betreuers nicht automatisch angelastet. In diesen Fällen gibt es meist keine Kürzung.
📌 Fazit
✔️ Du darfst ein Erbe ausschlagen – auch als Sozialhilfeempfänger.
✔️ Das Amt kann dich nicht zur Annahme zwingen.
✔️ Nur wenn du absichtlich arm bleibst, kann es Kürzungen geben.