Österreich: Wie erwirbt man eine Erbschaft? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Österreich: Wie erwirbt man eine Erbschaft?
Während in Deutschland die Erbschaft vom Erblasser in der Sekunde des Todes automatisch und von selbst die Erben übergeht (sie müssen das nicht mal wissen), ist es in Österreich ganz anders (allerdings auch volksnäher):
Die Erbschaft wird nach österreichischem Recht in drei Schritten erworben.
- 1. Schritt: Erbanfall
- 2. Schritt: Erbantritt
- 3. Schritt: Einantwortung
Erbanfall
Erbanfall ist der Moment, in dem die Erbschaft dem Erben anfällt, d.h. in dem er das Recht auf die Erbschaft – allerdings noch nicht die Erbschaft selbst – erwirbt. Der Erbanfall tritt normalerweise mit dem Tod des Erblassers ein, kann aber später erfolgen, wenn z.B. der Erbanfall aufgeschoben wurde. Der Erbe darf nicht vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben sein.
Erbantritt
In Österreich muss der Erbe bzw. die Erben die Erbschaft antreten. Während die Erbschaft in Deutschland automatisch auf die Erben übergeht, bedarf es in Österreich einer ausdrücklichen Erklärung des Erben dass er das Erbe antritt, d.h. dass er das Erbe annimmt. Die Erbantrittserklärung wird mündlich oder schriftlich gegenüber dem österreichischen Gerichtskommissär abgegeben. Mit dem Erbantritt tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers. Erblasser und Erbe werden wie eine („verschmolzene“) Person angesehen. Vor dem Erbantritt gehört die Erbschaft quasi noch dem Toten.
Einantwortung
ist ein Beschluss, mit dem der Nachlass offiziell in die Hand der Erben übergeht. Mit der Einantwortung wird die Erbschaft vom Erben erworben, indem das zuständige Bezirksgericht den Nachlass in den rechtlichen Besitz des Erben übergibt. Niemand darf zuvor eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erbe kann auch vor der Einantwortung nicht als „Vertreter“ des ruhenden Nachlasses agieren. Zuständig ist allein das Bezirksgericht bzw. der von ihm als Gerichtskommissär berufene Notar, der für das Bezirksgericht handelt.
Erbrechtlicher Vonselbsterwerb in der Sekunde des Todes