Erbe: Wie wird man Erbe? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Wie wird man Erbe?
Zunächst gilt einmal das alte Rechtssprichwort
„Nur Sterben macht erben“.
Man hat also kein Recht, bereits zu Lebzeiten eine Art Voraberbe zu verlangen und zu bekommen. Wer glaubt, man könne sich den Pflichtteil schon zu Lebzeiten auszahlen lassen, irrt ebenfalls. Man muss schon warten, bis Vater oder Mutter gestorben sind. Freiwillig kann von den Eltern die Erbfolge durch Schenkungen natürlich vorweggenommen werden. Das nennt man vorweggenommene Erbfolge.
Erbe wird man mit dem Erbfall
Der sogenannte „Erblasser“ stirbt und der Erbe erbt in der Sekunde des Todes alles was der Erbe hatte, Gutes und Schlechtes, Haus und Schulden.
Der Erbe erbt also alles. Das nennt man Gesamtrechtsnachfolge.
Der Erbe erbt von selbst
Er muss also nichts tun. Er muss das Erbe in Deutschland nicht antreten oder etwas tun (wie in Österreich). Es geht automatisch und von selbst auf den Erben über, der vielleicht nicht einmal etwas vom Tod des Erblassers weiß oder dessen Nachlass nicht kennt. Das nennt man Vonselbsterwerb.
Erbe kann grundsätzlich jeder werden, sofern er rechtsfähig ist. Rechtsfähig sind alle natürlichen Personen (Menschen), aber auch juristische Personen (Zusammenschluss von Personen wie bspw. ein Verein, Stiftungen oder Körperschaften) und sogar noch ungeborene Kinder (nasciturus, § 1923 Abs. 2 BGB).
Erben ohne Testament
Der Erbe muss nicht explizit im Testament als Erbe bezeichnet sein, um Erbe zu werden. Man kann auch ohne Testament als gesetzlicher Erbe erben. Zum Beispiele beerben Ehegatte und Kinder den Erblasser als gesetzliche Erben und bilden dann eine Erbengemeinschaft.
Es genügt, wenn der Erblasser im Testament sein Vermögen („Mein Vermögen bekommt A“) oder einen Bruchteil davon (Die Hälfte meines Vermögens bekommt B“) einer Person zuwendet. Diese Person ist dann in entsprechender Höhe Erbe.
Andersherum wird man aber nicht zum Erben, wenn dem Bedachten im Testament nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden („A bekommt mein Haus“) , auch nicht, wenn derjenige als Erbe im Testament bezeichnet wird („A erbt mein Haus“). Werden nur einzelne Gegenstände und nicht das gesamte Vermögen zugewendet, wird der Bedachte Vermächtnisnehmer, aber nicht Erbe. Er hat eben nur das Recht, diesen einzelnen Gegenstand von den Erben zu verlange, wird aber nicht Nachfolger aller Rechte und Pflichten des Erblassers (kein Gesamt-Rechtsnachfolger).