Die Erbschaft befindet sich im Besitz eines anderen. Wie bekomme ich die Erbschaft, die mir als Erbe zusteht?
Sollten sich Erbschaftsgegenstände im Besitz einer nicht berechtigten Person befinden so sieht das Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch) einen speziellen Anspruch vor, mit dem jederzeit die Herausgabe der Erbschaft verlangen kann.
§ 2018 BGB Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Erbschaftsbesitzer ist jemand, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat und es dem wirklichen Erben mit der falschen Behauptung, selbst Erbe zu sein. Der Erbschaftsbesitzer maß sich also unrechtmäßig ein eigenes Erbrecht an, das ihm gar nicht zusteht. Somit ist auch sein Besitz unrechtmäßig.
Beispiel
Der Erblasser hinterlässt die drei Kinder A, B und C. C wurde vom Erblasser enterbt, so dass nur A und B Erben sind. C behauptet zu Unrecht die Enterbung sei rechtswidrig und nimmt die Erbschaft an sich. C ist dann Erbschaftsbesitzer.
Erbschaftsbesitzer ist auch der Miterbe, der sich widerrechtlich ein Alleinerbrecht anmaßt, und der Vorerbe, der sich rechtswidrig ein Vollerbrecht anmaßt.
Beachte:
Keine Erbschaftsbesitzer sind Personen, die zwar Nachlassgegenstände unbefugt im Besitz haben, sich aber kein Erbrecht anmaßen. Ein Dieb, der in das Haus einbricht und es ausraubt, ist kein Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2018 BGB.
Ist jemand Erbschaftsbesitzer im Sinne der §§ 2018 ff. BGB, so haben die Erben ihm gegenüber einen (dem BGB sonst fremden) Gesamtanspruch auf Herausgabe der Erbschaft.
Neben diesem speziellen Erbschaftsanspruch können noch andere allgemeine Herausgabeansprüche bestehen. Dies ist so geregelt, weil der Nachlass im allgemeinen als besonders schutzbedürftig angesehen wird. Das ist nicht nur der Fall wenn sich jemand böswillig Vorteile an dem
Erbe verschaffen möchte, sondern es kann sich auch eine nahe stehende Person des Erben, wie Verwandte, in gutem Glauben als Erben halten.