Erbschaftsteuer sparen: Reparaturwege beim Berliner Testament

Berliner Testament für Eheleute
Berliner Testament

Erbschaftsteuer sparen: Reparaturwege. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer sparen: Reparaturwege beim Berliner Testament

Frage:

Ich habe in der Zeitung gelesen, dass das Berliner Testament steuerlich ungünstig sein soll. Trifft das zu und was kann man tun?

Antwort:

Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament, bei dem der zuerst versterbenden den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben einsetzt und dieser dann die Kinder zu gleichen Teilen als seine Schlusserben.

In den meisten Fällen gibt es wegen der hohen steuerlichen Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro) und Kinder (je 400.000 Euro) keine steuerlichen Probleme, wohl aber bei größeren Vermögen. Wenn Sie nur ein Kind haben und ein Gesamtvermögen von 400.000 Euro vererben haben Sie beim Berliner Testament nie ein Erbschaftsteuerproblem. Das Gleiche gilt bei zwei Kindern bis  800.000 Euro und bei drei Kindern bis 1 Mio. Euro Gesamtvermögen, wenn es je hälftig auf die Ehegatten verteilt ist. Bei höheren Vermögen  ist eine Beratung zwingend erforderlich.

Das steuerlich Nachteilige am Berliner Testament

ist, dass die Kinder beim ersten Todesfall z.B. nach dem Vater, der die Mutter zur Alleinerbin eingesetzt hat,  enterbt sind und damit der jedem Kind nach dem Vater eigentlich zustehende Freibetrag für die Erbschaftsteuer von 400.000 Euro ungenutzt „verpufft“. Er kann bei der Vermögensnachfolge nicht ausgenutzt werden.

Rettung

kann hier das sog. Steuersparvermächtnis (auch Supervermächtnis genannt) bringen, das den überlebenden Ehegatten berechtigt zum Zwecke der Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge die Vermächtnisgegenstände zu bestimmen, die die Kinder als Vermächtnis vom erstversterbenden Elternteil erhalten.

Abzuraten ist von einem Vermächtnis des erstversterbenden, das erst beim Tod des Längerlebenden fällig wird. Das bringt zwar dem überlebenden den Vorteil, dass er zu seinen Lebzeiten nichts hergeben muss  und den gesamten Nachlass zu seiner Verfügung hat. Steuerlich wird ein solches Vermächtnis aber als vom überlebenden Ehegatten stammend angesehen, so dass die Steuerfreibeträge nach dem erstverstorbenen Elternteil für die Kinder wieder verschenkt sind.

Gut zu wissen

Ein anderer Rettungsweg ist, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft zugunsten der Kinder ausschlägt, was regelmäßig möglich ist, wenn die Schlusserben zugleich die Ersatzerben des Erstversterbenden sind. Das muss von einem Fachanwalt für Erbrecht geprüft werden. Die Ausschlagung z.B. der Witwe erfolgt gegen steuerlich klug berechnete Abfindung, so dass sowohl die Witwe als auch die Kinder ihre Freibeträge geltend machen können.

Denkbar ist auch, dass die Kinder den Pflichtteil im Einverständnis geltend machen. Das kann aber zu Schwierigkeiten führen, wenn das Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.

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