Durch Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde vorgesorgt, dass kein Erbfall oder Schenkungsfall dem Finanzamt unbekannt bleibe soll.

Der Ermittlung der Erbfälle (Erwerbe von Todes wegen) dienen insbesondere:

  • die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG
  • die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG iVm den §§ 1 bis 3 ErbStDV
  • die Anzeigen der Standesämter nach § 34 ErbStG iVm § 4 ErbStDV
  • die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterberfälle und Zuwendungen ausländischer Erblasser nach § 34 ErbStG iVm § 9 ErbStDV
  • die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte nach § 34 ErbStG iVm § 6 ErbStDV
  • die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG iVm §§ 7 und 10 ErbStDV.
  • die Totenbeiliste, in der vom Finanzamt diejenigen Sterbefällt eingetragen werden, die dem Finanzamt in anderer Weise als durch die Anzeigen der Finanzämter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfeststellungen und solche Sterbefälle, die von anderen Finanzämtern mitgeteilt werden

Bei Schenkungsfällen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

dienen der Ermittlung der Steuerfälle insbesondere:

  • die Anzeige der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt, § 30 ErbStG
  • die Anzeigen der Versicherungsunternehmer nach § 33 ErbStG iVm § 3 ErbStDV
  • die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG iVm §§ 8 und 10 ErbStDV
  • die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG iVm § 9 ErbStDV
  • Kontrollmitteilungen und Anzeigen anderer Finanzämter.

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