Sachvermächtnisse sind mit dem Steuerwert anzusetzen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Sachvermächtnisse sind mit dem Steuerwert anzusetzen
Wer in einem Testament mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann vom Erben die Herausgabe der vermachten Sache aus dem Nachlass verlangen. Genau das bezeichnet man als Sachvermächtnis. Wichtigster Fall ist die Zuwendung eines Grundstücks. Hierbei ist zwischen Sachleistungsansprüchen und Sachvermächtnissen (s.u.) zu unterscheiden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt folgendes:
R B 9.1 ErbStR 2019 – Sachleistungsansprüche
(2) Sachvermächtnisse sind mit dem Steuerwert des Vermächtnisgegenstands anzusetzen. Für andere auf einer einseitigen Sachleistungsverpflichtung beruhende Erwerbe, z.B. ein Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags durch einen Dritten (→ § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG), gilt dies sinngemäß.
Diese Ansicht, die den Bürger begünstigt, ist nicht unumstritten. Bei niedrigeren Steuerwerten wird der Bürger gegenüber dem höheren gemeinen Wert = Verkehrswert bevorzugt. Seitdem Steuerwerte und gemeiner Wert identisch sind, spielt diese Frage aber keine wesentliche Rolle mehr.