Nichteheliches Kind vor dem 1.7.1949 geboren – Hat mein Stiefbruder ein Erbrecht?
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
🚰 Die Ausgangsfrage:
Mein Vater ist im Krieg gefallen. Meine Mutter hat wieder geheiratet. Ihr neuer Mann – mein Stiefvater – hatte bereits einen Sohn aus einer anderen Beziehung, geboren 1940. Ich wurde 1999 von meinem Stiefvater per Testament als Alleinerbin eingesetzt. Uns wurde erklärt, dass mein Stiefbruder kein Erbrecht hat, weil er vor dem 1.7.1949 nichtehelich geboren wurde. Jetzt heißt es, das habe sich geändert. Was stimmt?
🔎 Die rechtliche Lage früher:
✅ Nach dem alten Nichtehelichengesetz galt:
- Wer vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geboren wurde,
- hatte kein gesetzliches Erbrecht nach dem leiblichen Vater,
- und keinen Pflichtteilsanspruch.
Das galt für Westdeutschland. In Ostdeutschland war die Lage anders.
⚡️ Was hat sich geändert?
Am 28. Mai 2009 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diese Rechtslage für menschenrechtswidrig.
✅ Folge: Der deutsche Gesetzgeber änderte 2011 das Gesetz.
Jetzt gilt:
- Auch nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden,
- sind mit dem leiblichen Vater rechtlich verwandt,
- wenn dieser nach dem 28.05.2009 verstorben ist oder noch lebt.
📈 Was bedeutet das für Ihren Fall?
Ihr Stiefbruder ist der einzige leibliche Sohn Ihres Stiefvaters. Seit 2011 hat er deshalb:
- ein gesetzliches Erbrecht,
- und einen Pflichtteilsanspruch, wenn er durch ein Testament enterbt wurde.
Da Sie per Testament Alleinerbin sind, bekommt er nicht automatisch die Erbschaft.
Aber:
- Er kann den Pflichtteil verlangen – das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Als einziger gesetzlicher Erbe hätte er 100 % geerbt.
- Sein Pflichtteil beträgt daher 50 % des Nachlasswerts in Geld.
💼 Nachweis der Vaterschaft:
Wichtig ist, dass die Vaterschaft rechtlich nachgewiesen ist.
✅ Ausreichend ist z. B.:
- ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil, in dem der Vater zur Zahlung an das Kind verpflichtet wurde.
🏛️ Fazit für die Praxis:
🔹 Nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, haben seit 2011 ein gesetzliches Erbrecht, 🔹 aber nur, wenn der Vater nach dem 28.5.2009 verstorben ist.
🔹 Ein wirksames Testament kann das gesetzliche Erbrecht ausschließen, 🔹 aber nicht den Pflichtteilsanspruch.
🔹 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was gesetzlich geerbt worden wäre.
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