Testamentsanfechtung: Wann geht ein Anfechtungsrecht verloren? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Testamentsanfechtung: Wann geht ein Anfechtungsrecht verloren?
Ein Testament kann man anfechten, wenn sich der Erblasser bei der Testamentserrichtung geirrt hat. Allerdings kann nicht jeder anfechten, sondern nur derjenige, dem der durch die Anfechtung bewirkte Wegfall des im Testament Bedachten zugute kommt, z.B. als gesetzlicher Erbe, wenn der Testamentserbe durch die Anfechtung aus dem Testament „geschossen“ wurde. Sein Anfechtungsrecht kann ein solcher Anfechtungsberechtigter aber auch verlieren. Dies ist der Fall, wenn der Anfechtungsberechtigte die Gültigkeit der anfechtbaren Verfügung bestätigt hat und damit auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat.
Die Bestätigung eines anfechtbaren Testaments oder Erbvertrages braucht dabei nicht dem Nachlassgericht gegenüber erklärt zu werden. Sie ist formlos, also auch mündlich möglich und kann auch durch konkludente Handlung gegenüber Dritten erfolgen.
Die Möglichkeit der Bestätigung des formstrengen Erbvertrages und des ebenfalls formgebundenen gemeinschaftlichen Testaments durch formlose, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten mag zunächst überraschen, wird aber begreiflich, wenn man bedenkt, dass der Anfechtungsberechtigte durch bloßes Verstreichenlassen der einjährigen Anfechtungsfrist denselben Effekt herbeiführen kann.
Die Bestätigung rührt an die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen nicht. Sie bringt im Gegenteil nur ein begründetes Anfechtungsrecht zum Erlöschen. Sie ist inhaltlich nur ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht.