Erbvertrag: Verfügung von Todes wegen, von der man nicht mehr loskommt

Erbvertrag: Verfügung von Todes wegen, von der man nicht mehr loskommt

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.

1. Begriff

Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) ist neben dem Testament  die zweite Möglichkeit eine Verfügung von Todes wegen zu treffen.

1.1 Was ist ein Erbvertrag?

Ein Vertrag, durch dein der Erblasser einen Erben einsetzt bzw. Vermächtnisse oder Auflagen anordnet. Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der den Vertrag mit dem Erblasser Schließende als auch ein Dritter bedacht werden.

2. Bindung: Erbvertrag normalerweise unwiderruflich

Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet („Er kommt im Regelfall aus dem Erbvertrag nicht mehr raus!“). Während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments durch den Erblasser zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft. Der Erbvertrag ist für den Erblasser idR unwiderruflich.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich den Rücktritt vom Erbvertrag vorzubehalten.

3. Verbindung mit anderen Rechtsgeschäften

Der Erbvertrag kann mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften (etwa Grundstücksübertragungen), oder – in der Praxis sehr häufig – mit einem Ehevertrag) verbunden werden. Das können güterrechtliche, eherechtliche, schuldrechtliche und sachenrechtliche Zusatzvereinbarungen sein. Daher gibt es auch den Ehe- und Erbvertrag.

Tipp:

Wenn ein Ehevertrag beurkundet, immer gleich auch an den Erbvertrag denken, den gibt es dann nämlich kostenlos dazu.

4. Abschluss des Erbvertrags

Der Erbvertrag muss durch den Erblasser höchstpersönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar geschlossen werden. Ein Vertragspartner, der keine Verfügungen von Todes wegen trifft, kann sich aber von einem Dritten vertreten lassen. Wer also nur will, dass der Erbvertrag für den Erblasser bindend ist, kann sich beim Abschluss des Erbvertrags vertreten lassen (z.B. durch seinen  Anwalt). Der Erbvertrag setzt neben der Testierfähigkeit wegen der Existenz eines Vertragspartners gem. § 2275 Abs. 1 BGB auch unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus.

4.1 Kann ein Erbvertrag durch normalen schriftlichen Vertrag geschlossen werden oder muss man zum Notar?

Er kann nicht privatschriftlich geschlossen werden, sondern nur vor dem Notar, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile, also des Erblassers und des Vertragspartners. Dabei muss der Erblasser höchstpersönlich anwesend sein, während sich der Vertragspartner vertreten lassen kann.

5. Inhalt

Vertragsmäßig, also unwiderruflich können in einem Erbvertrag nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen verfügt werden. Andere Verfügungen bleiben immer letztwillig und sind damit für den Erblasser durch einen anderen letzten Willen ersetzbar. Im Erbvertrag sollte immer klargestellt sein, welche Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig angeordnet werden und welche nicht. Neben vertragsmäßigen Verfügungen kann der Erblasser einseitig, d. h. ohne vertragsmäßige Bindung, auch andere letztwillige Verfügungen treffen, die durch ein Testament getroffen werden können, etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Von einem gegenseitigen Erbvertrag spricht man, wenn beide Vertragsparteien von Todes wegen verfügen (§ 2298 BGB). Bei einem gegenseitigen Erbvertrag hat die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrags zur Folge.

Der Erbvertrag kann nicht nur einseitig abgeschlossen werden, es können auch beide (oder gar mehrere) Vertragspartner im Erbvertrag Ablebensverfügungen (vertragsmäßig und einseitig) treffen. Besonders häufig ist dies bei einem Erbvertrag zwischen Ehegatten der Fall, wenn diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

6. Wirkungen

Die vertragsmäßige Verfügung bindet den Erblasser. Eine im Widerspruch zu einer vertragsmäßigen Verfügung stehende spätere letztwillige Verfügung ist unwirksam. Allerdings bleibt der Erblasser bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit seinem Vermögen grundsätzlich zu Lebzeiten weiterhin tun und lassen was er will. Hierdurch ergibt sich das in der Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung (Beispiel: Der vertragsmäßig gebundene Erblasser verschenkt wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte). Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Vertragserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, den Vertragserben Vermögenswerte zu entziehen.. Der Bundesgerichtshof definiert diese Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.

7. Aufhebung

Ein Erbvertrag kann nur unter Beteiligung aller Vertragsparteien aufgehoben werden. Ein nur zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag kann durch ein ein einfaches privates gemeinschaftliches Testament der Ehegatten aufgehoben und abgeändert werden. Man kann also (ohne Notar!) durch ein einfaches handschriftliches privates Ehegattentestament einen notariellen Erbvertrag aufheben oder abändern.

7.1 Wodurch unterscheiden sich die Rechtswirkungen eines  Erbvertrags von denen eines Testaments?

Im wesentlichen dadurch, dass der Erblasser die Berufung des Vertragserben weder zurücknehmen noch ihre spätere Wirksamkeit durch arglistiges Handeln vereiteln darf.

8. Rücktritt

Der Rücktritt vom Erbvertrag ist die einseitige Lossagung vom Erbvertrag. Sie ist grds. nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Erbvertrag vorbehalten wurde. Bei einem gegenseitigen Erbvertrag ist ein Rücktritt trotz Vorbehalts nach dem Tod des anderen Ehegatten nur möglich, wenn der überlebende Ehegatte, das ihm durch den Erbvertrag Zugewendet ausschlägt. Beim einseitigen Erbvertrag (z.B. einzige vertragliche Verfügung ist die Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann mit deren Kindern als Ersatzerben) kann der Erblasser vom Erbvertrag auch noch nach dem Tod des Vertragspartners durch Testament zurücktreten (also im Beispiel kann der Ehemann nach dem Tod der Ehefrau vom Erbvertrag, der die Kinder der Frau als Ersatzerben vorsah, zurücktreten).

8.1 Kann ich nach dem Tod meines Mannes vom Erbvertrag noch zurücktreten?

Mein Mann ist gestorben. Wir haben uns in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt und unsere Tochter als Schlusserbin, was mir aber nicht mehr gefällt. Im Erbvertrag ist ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Kann ich vom Erbvertrag noch zurücktreten, nachdem mein Mann verstorben ist?

Das Gesetz regelt Ihren Fall in § 2289 Abs. 2 BGB:

§ 2298 BGB Gegenseitiger Erbvertrag
(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.

Ihr Rücktrittsrecht konnte nach § 2289 Abs. 2 S. 2 BGB nur zu Lebzeiten Ihres Mannes ausgeübt werden und erlosch mit dem Tode, da es sich um eine gegenseitige Erbeinsetzung handelte (anders bei einem einseitigen Erbvertrag, siehe § 2297 BGB!). Sie können aber – sofern Sie das allerdings auch wollen – nach dem Tod Ihres Mannes aufgrund § 2289 Abs. 2 S. 3 BGB innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen, Ihre Erbeinsetzung ausschlagen und dann die Erbeinsetzung Ihrer Tochter aufheben und eine andere Erbfolge nach Ihnen anordnen.

9. Abänderungsvorbehalt

Um dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu erhalten, auf den Nachlass Einfluss zu nehmen, ohne die Erbschaft vom erstversterbenden Ehegatten ausschlagen zu müssen, kann man einen Abänderungsvorbehalt im Erbvertrag aufnehmen. Dann kann der überlebende Ehegatten die auf sein Ableben getroffenen Verfügungen von Todes wegen abändern. Allerdings muss eine Verfügung bindend getroffen werden, um die Natur des Erbvertrags zu erhalten. Eine Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage darf durch die Abänderungsmöglichkeit also in ihrem Bestand nicht angetastet werden. Sonst liegt kein Erbvertrag vor, sondern nur ein notariell beurkundetes Testament.

10. Schlechterfüllung und Rücktritt

Hat der Erbe eine Verpflichtung schlecht erfüllt, die mit dem Erbvertrag gekoppelt war (z.B. Pflegeverpflichtung) kann der Erblasser nach einer erfolglosen Abmahnung vom Erbvertrag zurücktreten. Bei Schlechterfüllung, z.B. der Pflegeverpflichtung muss die Pflegevereinbarung erst vom Erblasser gekündigt werden, damit er dann zurücktreten kann.

11. Wer kann einen Erbvertrag anfechten?
  • Der Erblasser selbst wegen Irrtums, Drohung oder wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, der aber zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein muss. Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist seit Beseitigung der Zwangslage oder Kenntnis des Anfechtungsrundes erfolgen.
  • Die eventuellen Erbinteressenten gemäß §§ 2078 ff. nach dem Erbfall, sofern das Anfechtungsrecht des Erblassers nicht bereits erloschen war.

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