Erbvertrag und Testament: Hat der Erblasser ein Anfechtungsrecht? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbvertrag und Testament: Hat der Erblasser ein Anfechtungsrecht?
Normalerweise braucht der Erblasser bei Testamenten kein Anfechtungsrecht, weil er ja jederzeit ein neues Testament schreiben kann. Wenn der Erblasser aber an seine letztwillige Verfügung gebunden ist und deshalb nicht anstelle der Anfechtung die Unwirksamkeit der Verfügung durch Widerruf herbeiführen kann, muss dem Erblasser ein Anfechtungsrecht zugebilligt werden. Für den Erbvertrag ist ein Anfechtungsrecht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (§ 2281 BGB).
§ 2281 BGB Anfechtung durch den Erblasser
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
Diese Vorschrift ist auch auf wechselbezügliche Verfügungen in einem Berliner Testament nach dem ersten Erbfall anzuwenden. Der Erblasser kann also nach dem ersten Erbfall die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament anfechten, wenn en Anfechtungstatbestand der §§ 2078, 2079 BGB verwirklicht ist. Der anfechtungsberechtigte Erblasser kann die anfechtbare Verfügung auch formlos bestätigen, was auch für den Erbvertrag und damit für wechselbezügliche Verfügungen gilt.