Wählen Sie deutsches Erbrecht für ihr europäisches Auslandsvermögen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Wählen Sie deutsches Erbrecht für ihr europäisches Auslandsvermögen

Das „Europäische Erbrecht“ gilt für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Die wichtigste Änderung: Wer bis dahin starb wurde nach dem Recht seiner Nation, also der Deutsche nach deutschem Erbrecht, der Italiener nach italienischem Erbrecht, der Österreicher nach österreichischem Erbrecht und der Spanier nach spanischem Erbrecht beerbt. Jetzt gilt das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, d.h. der Deutsche in Spanien wird nach spanischem Erbrecht, der Italiener in Deutschland nach deutschem Erbrecht, der Österreicher in Italien nach Italienischem Erbrecht und der Spanier in Österreich nach Österreichischem Erbrecht.

Achtung:

Das neue EU-Erbrecht gilt nicht für Dänemark, Großbritannien und Irland

Betroffen sind also alle Deutschen, die dauerhaft im Ausland wohnen, z.B. als Resident oder im Altenheim in Spanien, Italien, Österreich, Tschechien oder Rumänien pflegen lassen.

Achtung:

Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht der Wohnsitz, sondern der wirkliche Lebensmittelpunkt.

Gut zu wissen

Deutsche können für ihr gesamtes Vermögen (z.B. deutsches und spanisches) bestimmen, dass es nach deutschem Recht vererbt wird (z.B. auch wenn es sich in Spanien befindet und der Deutsche in Spanien lebt).

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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