Wählen Sie deutsches Erbrecht für ihr europäisches Auslandsvermögen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Wählen Sie deutsches Erbrecht für ihr europäisches Auslandsvermögen
Das „Europäische Erbrecht“ gilt für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Die wichtigste Änderung: Wer bis dahin starb wurde nach dem Recht seiner Nation, also der Deutsche nach deutschem Erbrecht, der Italiener nach italienischem Erbrecht, der Österreicher nach österreichischem Erbrecht und der Spanier nach spanischem Erbrecht beerbt. Jetzt gilt das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, d.h. der Deutsche in Spanien wird nach spanischem Erbrecht, der Italiener in Deutschland nach deutschem Erbrecht, der Österreicher in Italien nach Italienischem Erbrecht und der Spanier in Österreich nach Österreichischem Erbrecht.
Achtung:
Das neue EU-Erbrecht gilt nicht für Dänemark, Großbritannien und Irland
Betroffen sind also alle Deutschen, die dauerhaft im Ausland wohnen, z.B. als Resident oder im Altenheim in Spanien, Italien, Österreich, Tschechien oder Rumänien pflegen lassen.
Achtung:
Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht der Wohnsitz, sondern der wirkliche Lebensmittelpunkt.
Gut zu wissen
Deutsche können für ihr gesamtes Vermögen (z.B. deutsches und spanisches) bestimmen, dass es nach deutschem Recht vererbt wird (z.B. auch wenn es sich in Spanien befindet und der Deutsche in Spanien lebt).