🏡 Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung steuerfrei erben
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
🔍 Was sagt der Bundesfinanzhof?
Mit Urteil vom 23. Juni 2015 (Az. II R 39/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden:
✅ Kinder können ein Familienheim steuerfrei erben, auch wenn sie nicht sofort nach dem Erbfall einziehen, sofern sie die Absicht zur Selbstnutzung zeitnah fassen und den Einzug tatsächlich umsetzen.
📄 Der Fall:
- Ein Vater stirbt 2010.
- Sohn und Tochter sind je zur Hälfte Erben.
- Das Zweifamilienhaus war vom Vater und der Tochter bewohnt; eine Wohnung war vermietet.
- Ende 2011 zieht der Sohn mit seiner Frau in die Wohnung des Vaters.
- Im März 2012 erhält der Sohn per Erbauseinandersetzung das Alleineigentum.
❌ Das Finanzamt gewährte Steuerbefreiung nur zur Hälfte, entsprechend dem Erbanteil.
🔓 Der BFH entschied jedoch:
Die volle Steuerbefreiung ist für die vom Vater bewohnte Wohnung zu gewähren!
🔹 Wichtige Aussagen des BFH:
- ⚠️ Nicht erforderlich ist ein Einzug innerhalb von 6 Monaten
- ✅ Auch späterer Einzug kann unschädlich sein, wenn:
- der Erwerber die Absicht zur Selbstnutzung nachweisen kann
- die Verzögerung begründet und nicht schuldhaft ist
Beispielhafte Gründe: Erbauseinandersetzung, Renovierung, organisatorische Hindernisse
🏠 Was ist ein „Familienheim“ im steuerlichen Sinn?
Nach §13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG:
- ✅ Ein vom Erblasser selbst bewohntes Haus oder Wohnung
- ✅ Erbe nutzt es unverzüglich für eigene Wohnzwecke
- ✅ Wohnfläche maximal 200 qm
⚠️ „Unverzüglich“ heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten gilt als angemessen, kann aber auch länger sein, wenn Gründe nachvollziehbar sind.
🌐 Was bedeutet das für Erben?
- Wer ein Familienheim erbt, sollte den Einzug gut dokumentieren
- Auch bei späterer Nutzung kann die volle Steuerbefreiung gelten
- Erbauseinandersetzungen dürfen die Begünstigung nicht verhindern
📅 Auch bei vermieteten Wohnungen: Steuervergünstigung möglich
Die Entscheidung des BFH gilt auch für die vermietete Wohnung im Erbfall nach §13c ErbStG:
- Erben erhalten einen Wertabschlag von 10 %,
- Auch bei verspäteter Erbauseinandersetzung.
🔗 Fazit:
🔹 Die Steuerbefreiung für Familienheime kann auch bei verzögertem Einzug vollumfänglich greifen. 🔹 Voraussetzung ist die ernsthafte Absicht zur Selbstnutzung und deren Umsetzung. 🔹 Erbauseinandersetzungen und zeitlicher Verzug sind kein Ausschlussgrund, wenn die Gründe nachvollziehbar sind.
🏢 RUBY. Die Kanzlei für Erbrecht
Villingen-Schwenningen • 📞 Tel: 07721 / 9930505
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