Steuer auf spätere Sparzinsen bei Erben sind bei Erbschaftsteuer nicht abziehbar. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Einkommensteuer auf Sparzinsen nach Tod kann Erbe bei Erbschaftsteuer nicht abziehen
Das Finanzgericht München entschied:
Die Einkommensteuer auf erst nach dem Tod des Erblassers fällige Stückzinsen ist keine Nachlassverbindlichkeit
Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Es gilt das Stichtagsprinzip.
Bei festverzinslichen Wertpapieren gehören neben dem Wert dieser Papiere auch die bis zum Todestag (Erwerb) angefallenen, noch nicht fälligen Zinsen (Stückzinsen) zum erbschaftsteuerpflichtigen Vermögensanfall. Einkommensteuerrechtlich ist zu beachten, dass die Zinsen bei Fälligkeit dem Erben zufließen und bei ihm einkommensteuerpflichtig sind. Es kommt folglich zu einer
Doppelbelastung
Der Erbe zahlt für die nach dem Tod des Erblassers fälligen Stückzinsen Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.
Gegen diese Doppelbelastung wehrte sich ein Erbe. Er wollte die auf die Stückzinsen entfallende (latente) Einkommensteuerbelastung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit angesetzt haben.
Das Finanzgericht München folgte diesem Antrag nicht (Urteil vom 18.2.2009; 4 K 1131/07 – Revision eingelegt; Az. BFH: II R 23/09): Die latente Einkommensteuerbelastung auf erst nach dem Tod des Erblassers fällige Stückzinsen ist nicht als oder wie eine Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof
hat als Revisionsinstanz in dieser Sache abschließend entschieden und das Urteil des FG München bestätigt und darauf hingewiesen, dass eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen ist.
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Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.
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Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a. F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.
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Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
BFH, Urteil vom 17.02.2010 – II R 23/09 Abruf-Nr.: 10931