Fragen und Antworten zu Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Fragen und Antworten zu Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
1. Warum errichten viele Bürger kein Testament?
Über sein eigenes Testament nachzudenken, bedeutet auch an die eigene Vergänglichkeit zu denken. Der eigene Tod ist für viele Menschen ein Tabuthema. Die Beschäftigung mit dem Testament bedeutet oftmals eine große Hürde. Hinzu kommt, dass sich auch die meisten Kinder nicht trauen, ihre Eltern auf erbrechtliche Fragen anzusprechen, um nicht als Erbschleicher dazustehen.
Aus meiner Erfahrung heraus kann ich diese Ängste jedoch nehmen. Viele Mandanten haben mir berichtet, dass sie geradezu erleichtert waren, nachdem sie ihr Testament errichtet hatten, da sie nun die Gewissheit haben, dass es nach ihrem Tod keinen Streit geben wird.
2. Was passiert, wenn jemand ohne Testament verstirbt?
In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht je nach Familienkonstellation unterschiedlich aus und entspricht in den allermeisten Fällen nicht den Wünschen der Mandanten. Hierzu ein paar Beispielsfälle:
Beispiel 1: Ehepaar mit gemeinsamen Kindern
Ein Ehepaar ist verheiratet und hat 2 gemeinsame Kinder. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Nach dem Tod des ersten Ehegatten erbt der überlebende Ehepartner nur 50 % des Vermögens des Verstorbenen. Weitere 25 % erhält jedes der beiden Kinder. Insgesamt erben also drei Personen und bilden eine Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft ist außerordentlich streitanfällig, da sie grundsätzlich nur einstimmig handeln kann. Hier hilft ein Testament, mit dem eine solche Erbengemeinschaft verhindert wird.
Beispiel 2: Ehepaar ohne Kinder
Ein Ehepaar ist verheiratet und hat keine gemeinsamen Kinder. Auch hat keiner der Ehepartner sonstige Kinder aus einer anderen Beziehung. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Bei einem kinderlosen Ehepaar erbt der überlebende Ehegatte nur 75 % des Vermögens des Verstorbenen. Die restlichen 25 % erhalten die Verwandten des Verstorbenen (also entweder dessen Eltern, sofern sie noch leben, ansonsten die Geschwister des Verstorbenen). Auch hier kommt es nach den gesetzlichen Regelungen zu einer Erbengemeinschaft.
Beispiel 3: Ehepaar mit einseitigen Kindern
Ein Ehepaar ist verheiratet und hat keine gemeinsamen Kinder. Jeder Ehegatte hat aber Kinder aus seiner ersten Ehe. Wie sieht hier die gesetzliche Erbfolge aus?
Der überlebende Ehegatte erbt wiederum nur 50 %. Die anderen 50% erhalten die Kinder des Verstorbenen Ehegatten. Hier kommt es ebenfalls zu einer Erbengemeinschaft zwischen dem Überlebenden Ehegatten und dessen Stiefkindern. Gerade in Fällen ohne gemeinsame Kinder ist oft Streit in der Erbengemeinschaft vorprogrammiert, da hier oft nur geringe emotionale Beziehungen zwischen den Beteiligten bestehen.
Deshalb gilt die Faustregel: Versuchen Sie möglichst die Entstehung einer Erbengemeinschaft zu verhindern, indem Sie ein Testament schreiben.
3. Was ist der Nachteil der gesetzlichen Erbfolge?
Bei der gesetzlichen Erbfolge kommt es in über 90 % der Fälle zu einer gesetzlichen Erbengemeinschaft mit all ihren Nachteilen. Eine Erbengemeinschaft ist außerordentlich streitanfällig, da sie grundsätzlich nur einstimmig handeln kann. Die Kinder haben nun auf einmal ein Mitspracherecht und können die Nutzung und Verwaltung des Familienheimes mitbestimmen. Sie können auch Bankkonten sperren lassen und vergangene Kontobewegungen überprüfen. Im schlimmsten Fall kann es sogar zur Versteigerung des Familienheimes kommen. Da die Erbengemeinschaft zudem nur einstimmig handeln kann, sind jahrelange Erbstreitigkeiten vorprogrammiert. Um diese Gefahren möglichst zu vermeiden, hilft ein Testament, mit dem eine solche Erbengemeinschaft von Anfang an verhindert wird. Ihr Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.
4. Wer sollte ein Testament machen?
Jeder, der die gesetzliche Erbfolge und deren Nachteile verhindern möchte.
5. Wie errichte ich mein Testament?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Sie müssen also den gesamten Text des Testamentes von eigener Hand niederschreiben und dann am Ende unterschreiben. Ort und Datum sind ebenfalls wichtig. Niemals darf das Testament mit Computer oder Schreibmaschine oder von einer anderen Person als ihnen selbst geschrieben sein. Sonst ist es unwirksam. Der Inhalt des Testamentes sollte aber unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten erstellt oder überprüft werden. Denn wie überall gilt auch hier: Die Tücke liegt im Detail. Bei den Formulierungen kann vieles schief gehen, was man als Nichtjurist überhaupt nicht vermuten würde. Der letzte Wille muss klar und eindeutig formuliert sein. Dabei hilft ihnen ein Fachanwalt für Erbrecht, der Sie auch bei der optimalen steuerlichen Gestaltung Ihres Testamentes unterstützt. Oder wollen Sie steuerliche Freibeträge dem Finanzamt schenken?
6. Gibt es Besonderheiten, wenn Ehepaare ein Testament schreiben möchten?
Wenn Ehepaare ein gemeinsames Testament errichten, reicht es ausnahmsweise, wenn nur ein Ehepartner das Testament schreibt. Unterschreiben müssen dann aber ebenfalls beide Ehepartner. Aber auch hier kommt es wieder auf den genauen Inhalt an. Ohne erbrechtliche Beratung wird es ihnen kaum gelingen, ein einwandfreies Ehegattentestament zu errichten.
7. Was sollte mit einem Testament sinnvollerweise alles geregelt werden?
Zunächst muss klar geregelt sein, wer Ihr Erbe werden soll. Das ist die Wichtigste Regelung im Testament: wer tritt in die Fußstapfen des Erblassers und hat den Nachlass abzuwickeln. Des weiteren sollten Sie auch eine genaue Aufteilung Ihres Vermögens im Testament niederlegen. Oft besteht auch der Wunsch, neben dem eigentlichen Erben weitere Personen abzusichern oder zu bedenken. Hierbei können Sie im Testament Vermächtnisse festlegen. Sie können im Testament sogar Wohnrechte oder Nießbrauchsrechte festlegen. Beispielweise könnten Sie im Testament formulieren, dass Ihr Kind Alleinerbe wird, dass aber Ihre Ehefrau das lebenslange Wohnrecht an Ihrem Familienheim bekommt. Solche Konstellationen sind auch steuerlich vorteilhaft, da Sie möglichst viele Freibeträge nutzen können.
Einzelne Gegenstände, die nicht an den Erben sondern an eine andere Person oder einen Verein übergehen sollen, wenden Sie per Vermächtnis zu. Aufpassen: Auch für Vermächtnisse muss Erbschaftsteuer gezahlt werden. Nicht verwandte Personen haben hier nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Wenn Sie über umfangreiches Vermögen verfügen oder mehrere Personen zu Erben einsetzen möchten, empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der dann die Aufteilung des Vermögens und die Abwicklung der Erbschaft durchführt. Hierbei sollte immer eine neutrale Personen eingesetzt werden, die Ihren letzten Wille dann auch ganz in Ihrem Sinne ausführt.
Bei der Errichtung eines Testamentes sollten Sie sich immer von einem Erbrechtsspezialisten beraten lassen. Das deutsche Erbrecht ist kompliziert. Bereits kleine Ungenauigkeiten in der Formulierung können fatale Folgen haben. Hierzu ein
Beispiel:
Viele schreiben in Ihrem Testament, dass ihr Ehepartner Vorerbe wird und die Kinder Nacherben werden. Diese Formulierung hat in der Regel unerwünschte Nebenwirkungen. Das Wort Vorerbe ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Vorerbe hat keine Berechtigung, die Substanz der Erbschaft zu verbrauchen. Er ist vielmehr eine Art Treuhänder. Er darf z.B. keine Immobilien verkaufen oder Nachlassgelder für sich verwenden. Der überlebende Ehepartner hat also nichts von der Substanz der Erbschaft, nicht einmal seine Versorgung im Alter ist gesichert. Dies ist in aller Regel aber nicht gewollt. Sie sehen also, dass kleine Formulierungsfehler große Auswirkungen haben können.
Deshalb: Zu Risiken und Nebenwirkungen Ihres Testamentes fragen Sie Ihren Anwalt. Lassen sie auch bereits bestehenden Testamente von einem Spezialisten überprüfen. Es ändert sich ständig etwas im deutschen Recht, vor allem im Steuerrecht.
8. Was brauche ich noch neben meinem Testament?
Das Testament regelt die Zeit nach Ihrem Tod. Bis zu Ihrem Tod können Sie alle anstehenden Entscheidungen eigentlich selber treffen. Wenn Sie jedoch vor Ihrem Tode keine Entscheidungen mehr treffen können, weil Sie z.B. dement werden oder im Koma liegen, übernimmt diese Aufgabe ein Betreuer für Sie. Der Betreuer wird vom Amtsgericht bestimmt. Wenn Sie nicht wünschen, dass dies von einer möglicherweise fremden Person gemacht wird, die dann auf Ihr gesamtes Vermögen Zugriff hat, müssen Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Hierzu können Sie entweder mittels einer Generalvollmacht eine Vertrauensperson zu Ihrem Bevollmächtigen bestimmen oder Sie können eine Person benennen, die später einmal Ihr Betreuer wird. Zusätzlich zum Testament sollten Sie also noch den Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit regeln. Hierzu können Sie eine Generalvollmacht oder eine Betreuungsverfügung errichten.
Tipp: Lesen Sie auch Auskunft und Rechenschaft bei Vorsorgevollmacht
9. Und was ist dann eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung legt ausschließlich Ihre medizinischen Behandlungswünsche fest und richtet sich an Ärzte und Pflegeinrichtungen. Wenn Sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen, müssen Sie auch hier Vorsorge durch eine Patientenverfügung treffen.
10. Woran erkenne ich einen guten Erbrechtsspezialisten?
Einen guten Berater erkennen Sie daran, dass er alle vorgenannten Punkte anspricht, also Testament, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Ebenso wichtig ist, dass er mit Ihnen nicht nur die erbrechtlichen Fragen bespricht. Genauso wichtig sind die steuerlichen Aspekte eines Erbfalls. Daneben wird er Sie auch nach den Punkten Pflegeversorgung im Alter und Hartz-IV-Kinder ansprechen. Hierauf sollten Sie Wert legen.