Niederstwertprinzip beim Pflichtteil
Bewertung des Betriebsvermögens

Firmenwert: So rechnet das Finanzamt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Firmenwert: So rechnet das Finanzamt

Der Wert Ihrer Firma wird im Schenkungs- und Erbfall i.d.R. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt (Ausnahme Kammerberufe oder Börsenpreise für die Firma liegen vor). Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist im Bewertungsgesetz in den §§ 200 bis 203 BewG geregelt (siehe auch die Abschnitte 19 bis 23 AEBewAntBV). Es geht von den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre aus und errechnet einen typisierenden Ertragswert.

1. Ausgangspunkt der Berechnung

ist das durchschnittliche Betriebsergebnis der letzten drei Jahre. Dabei wird das für jedes Jahr maßgebliche Betriebsergebnis nach folgender Grundstruktur errechnet:

Ausgangswert Steuerbilanzgewinn (ohne Einnahmen aus nicht notwendigem Betriebsvermögen, z.B. Miete)
zzgl. Sonderabschreibung
zzgl. Abschreibung auf den Geschäftswert
./. Sondergewinne
./. angemessener Unternehmerlohn (ca. 80.000 Euro)
./. ersparter Lohnaufwand durch unbezahlte Mitarbeit der Ehefrau
= vorläufiges Betriebsergebnis
./. pauschaler Ertragssteueraufwand von 30 % (§ 202 Abs. 3 BewG)
= maßgebliches Betriebsergebnis für ein Jahr

So sind für die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag die Betriebsergebnisse zu erzielen und durch drei zu teilen. Ist Bewertungsstichtag der 9.6.2022 sind die Betriebsergebnisse aus den Wirtschaftsjahren 2021, 2020 und 2019 zu ermitteln, um den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag als Durchschnittswert dieser drei Wirtschaftsjahre zu erhalten.

Dem so errechneten Ertragswert ist der Steuerwert des nicht notwendigen Betriebsvermögens (z.B. Mietgrundstück) hinzuzurechnen (wurde am Anfang herausgenommen s.o.).

2. Multipliziert mit dem seit 2016 festen Kapitalisierungsfaktor

Das Ergebnis ist mit dem einheitlichen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 zu multiplizieren und ergibt den steuerlichen Firmenwert. 

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