Bewertung

Wo steht, dass das Bewertungsgesetz für die Erbschaftsteuer gilt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Wo steht, dass das Bewertungsgesetz für die Erbschaftsteuer gilt?

Grundsätzlich gilt das Bewertungsgesetz mit seinen allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle Steuerarten, also auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) gelten aber da nicht, wo das einzelne Steuergesetz eigene Bewertungsvorschriften besitzt, die vorrangig sind oder aber für die im im Bewertungsgesetz selbst, besondere Bewertungsvorschriften bestehen (§§ 17 bis 203 BewG).

Die besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes ergeben sich aus § 12 ErbStG. Danach gelten für die Bewertung von

  • Grundbesitz: §§ 158 bis 198 BewG
  • Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften:§§ 95 bis 97, 99, 103, 109, 137, 199 bis 203 BewG

§ 1 BewG Geltungsbereich
   (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
   (2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.

§ 12 ErbStG Bewertung
   (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung
   (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
   (3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
   (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
   (5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
   (6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.
   (7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

 

 

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