Gnadensplitting. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Gnadensplitting

Das Gnadensplitting (§ 32a Abs. 6 EStG) ist einer der drei Veranlagungsarten bei der Einkommensteuer (neben der Einzelveranlagung und der Ehegattenveranlagung, die sich in Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung und besondere Veranlagung unterteilt). Beim Gnadensplitting kommt die Splittingtabelle für verwitwete Arbeitnehmer weiter zur Anwendung, obwohl ein Ehegatte verstorben ist. Das Gnadensplitting gilt für das auf das Todesjahr folgende Jahr. Für das Todesjahr selbst sind die Voraussetzungen des Ehegattensplittings ohnehin erfüllt. Im Ergebnis bewirkt das Gnadensplitting, dass auch im Folgejahr nach dem Todesjahr der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren