Gnadensplitting. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Gnadensplitting
Das Gnadensplitting (§ 32a Abs. 6 EStG) ist einer der drei Veranlagungsarten bei der Einkommensteuer (neben der Einzelveranlagung und der Ehegattenveranlagung, die sich in Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung und besondere Veranlagung unterteilt). Beim Gnadensplitting kommt die Splittingtabelle für verwitwete Arbeitnehmer weiter zur Anwendung, obwohl ein Ehegatte verstorben ist. Das Gnadensplitting gilt für das auf das Todesjahr folgende Jahr. Für das Todesjahr selbst sind die Voraussetzungen des Ehegattensplittings ohnehin erfüllt. Im Ergebnis bewirkt das Gnadensplitting, dass auch im Folgejahr nach dem Todesjahr der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.