Kosten für die Grabpflege vermindern den Pflichtteil nicht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten – sie vermindern den Pflichtteil nicht
1. Kosten für die laufende Grabpflege nach erstmaliger Herrichtung der Grabstätte sind keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Nachlasswerts für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivnachlass abziehbar.
2. Ein Nachlasspfleger, zu dessen Wirkungskreis die Verwaltung des Nachlasses zählt, ist jedenfalls dann wie der Nachlassverwalter zur Bedienung von Nachlassverbindlichkeiten befugt, wenn durch die Befriedigung des Gläubigers unnötige Kosten und Prozesse vermieden werden.
Für Experten:
OLG Schleswig v. 06.10.2009 – 3 U 98/08 –
ZErb 2010, 90
ZEV 2010, 196