KG Berlin, Beschl. v. 13.10.2022 – 1 W 268/22
Wenn ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, wird dies normalerweise im Grundbuch vermerkt. Das bedeutet, dass der Erbe nicht uneingeschränkt über das Grundstück verfügen kann.
In diesem Fall wurde die Testamentsvollstreckung ursprünglich für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von Todes wegen angeordnet. Die Stiftung wurde als Alleinerbin der Erblassers, der Grundbesitz hinterließ eingesetzt. Nachdem die Stiftung offiziell anerkannt wurde, waren die Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers erledigt, und es blieb nur noch eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung übrig.
Worum ging es?
- Das Grundbuchamt wolte einen Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch bei dessen Berichtigung vom Erblasser auf die Stiftung eintragen, wie das bei der Testamentsvollstreckung üblich ist. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen mit einzutragen, § 52 GBO. Durch den im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk wird verlautbart, dass das Grundstück der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt und das Verfügungsrecht des Erben darüber ausgeschlossen oder beschränkt ist.
- Die Stiftung als Erbin wollte das nicht, weil der Testamentsvollstrecker kaum noch Befugnisse hatte.
- Das Nachlassgericht hatte bereits festgestellt, dass der Testamentsvollstrecker keine Verwaltungs- und Verfügungsrechte mehr hatte und das ursprüngliche Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen.
Was hat das KG Berlin entschieden?
- Wenn das Nachlassgericht per Beschluss festgestellt hat, dass der Testamentsvollstrecker keine echte Verwaltungsbefugnis mehr hat, dann muss das Grundbuchamt keinen Testamentsvollstreckervermerk eintragen.
- Ein eingezogenes Testamentsvollstreckerzeugnis kann als Nachweis dafür dienen, dass der Erbe frei über das Grundstück verfügen darf.
- Das Grundbuchamt kann aber verlangen, dass dieser Nachweis in einer offiziellen beglaubigten Form vorgelegt wird.
Fazit:
Wenn eine Testamentsvollstreckung nur noch eine Überwachungsfunktion hat und das Nachlassgericht dies bestätigt hat, darf das Grundbuchamt keinen Testamentsvollstreckervermerk mehr eintragen. Die Erben müssen aber den formellen Nachweis korrekt erbringen.
Leitsatz des KG Berlin:
Ist nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden, weil nach Erledigung von dem Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragener Aufgaben nur noch eine überwachende Testamentsvollstreckung verbleibt, kann der Beschluss, mit dem das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, ein geeigneter Nachweis dafür sein, dass der Erbe in der Verwaltung und Verfügung über ein Grundstück durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Bei der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben ist dann nicht zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen.