Grundstücksschenkung und Pflichtteil. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Grundstücksschenkung und Pflichtteil
Nach zehn Jahren alles gelaufen?
Es gilt als Allgemeingut, dass im Erbrecht „nach zehn Jahren alles gelaufen“ sei. Wenn man dem braven Kind die Immobilie schenkt und lebt noch mindestens zehn Jahre, bekommt das böse Kind keinen Pflichtteil am Haus – denken viele. So einfach ist es nicht. 1994 hat nämlich der BGH entschieden, dass die berühmte Zehnjahresfrist nicht zu laufen beginnt, wenn man sich an der Immobilie den Nießbrauch (= Nutznießung im Sinne von Schenke aber Herrsche !) vorbehalte. Dann sei das Haus gar nicht richtig geschenkt.
Weitgehend ungeklärt
war bisher die Frage, ob bei Vorbehalt eines Nutzungsrechts nur an einem Teil des Hauses die Zehnjahresfrist in Gang gesetzt wird. Dazu hat das Oberlandesgericht Bremen folgenden
Fall
entschieden:
Der Erblasser übertrug ein Grundstück auf seinen Sohn und ließ sich ein (nur) anteiliges Nutzungsrecht am Haus und Grundstück einräumen. 11 Jahre nach Grundbucheintragung trat der Erbfall ein. Der Kläger, ein anderer Sohn, macht gegen den beschenkten Bruder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
Eine Schenkung, die die Zehnjahresfrist in Gang setzt, ist nach dem Bundesgerichtshof nicht schon dann zu bejahen, wenn der Schenker seine Eigentümerstellung aufgegeben hat, sondern erst, wenn er auch darauf verzichtet hat, das Grundstück im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.
Wann liegt Genussverzicht vor?
Wie wir eingangs schon gehört haben, liegt ein solcher Verzicht nicht vor, wenn sich der Erblasser uneingeschränkt den Nießbrauch an der Sache vorbehält, weil er in einem solchen Falle den Genuss des verschenkten Gegenstands nicht tatsächlich entbehren muss (BGH, NJW 1994, 1791).
Hat der Erblasser aber einen spürbaren Vermögensverlust erlitten und musste er daher die Folgen des durch die Eigentumsübertragung geschaffenen Zustands selbst noch zehn Jahre tragen, beginnt mit der Eintragung des Beschenkten in das Grundbuch die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf der Pflichtteil ausgeschlossen ist, zu laufen. Das könnte schon beim bloßen Vorbehalt eines Wohnungsrechtes der Fall sein; denn anders als beim Nießbrauch hat der nur Wohnungsberechtigte auf die Möglichkeit verzichtet die Immobilie zu vermieten.
Nach Ansicht des OLG Bremen
steht dem Kläger kein Pflichtteilsanspruch zu. Der Schenker ließ sich kein uneingeschränktes Nießbrauchrecht am Grundstück einräumen, sondern erhielt lediglich ein ausschließliches Wohnrecht an nur zwei Zimmern im Obergeschoss des Hauses sowie ein Mitbenutzungsrecht an weiteren Räumen des Erdgeschosses sowie an allen gemeinschaftlichen Einrichtungen des Hauses und des Grundstücks. Hierdurch hatte sich die Rechtsstellung des Erblassers mit Vollzug der Grundstückschenkung deutlich verschlechtert.
Für Experten: OLG Bremen, Urteil vom 25.2.2005 – 4 U 61/04 = NJW 2005, 1726; ähnlich OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1546