Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ist der Verzicht auf den Zugewinnausgleich eine Schenkung?
Eine Schenkung kann nur angenommen werden, wenn die Zugewinn-Ausgleichsforderung vor dem Verzicht bereits entstanden war. Eine Schenkung liegt nämlich nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen auf ein noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet, § 517 BGB.
Da die Zugewinnausgleichsforderung erst mit dem Tode des Ehepartners oder der Rechtskraft der Scheidung entsteht, kann ein zuvor erklärter Verzicht keine Schenkung darstellen. Der Wechsel des Güterstandes von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung unter Verzicht auf den Zugewinnausgleich stellt also keine Schenkung dar.