Zwangsverfügung und Nacherbe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Zwangsverfügung über Erbschaft dem Nacherben gegenüber wirksam?
Ist eine Verfügung über die Erbschaft durch Zwangsvollstreckung, Arrest oder Insolvenzverwalter dem Nacherben gegenüber wirksam?
Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist nur dann dem Nacherben gegenüber wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder an einem Erbschaftsgegenstand bestehenden Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts des Nacherbfalls dem Nacherben gegenüber wirksam wäre.
§ 2115 BGB Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.