❓ Kann ein Erblasser den Testamentsvollstrecker von der Haftung befreien?
Kurz gesagt:
➡️ Nein, das ist nicht möglich.
Gemäß § 2220 BGB ist eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von seiner Schadensersatzpflicht durch den Erblasser ausgeschlossen.
➔ Auch ein sogenanntes Befreiungsvermächtnis hilft hier nicht.
🛡️ Warum haftet der Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker hat eine zentrale gesetzliche Pflicht:
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Führt er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß aus,
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und entsteht dadurch ein Schaden für den Erben,
➔ muss er Schadensersatz leisten – gemäß § 2219 BGB.
Diese Haftung ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass der Testamentsvollstrecker das Amt mit größtmöglicher Sorgfalt ausübt.
🤝 Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker
| 🧑⚖️+🧑⚖️ | Sind mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt, haften sie gemeinsam als Gesamtschuldner – wenn ihnen ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 2219 Abs. 2 BGB). |
🛡️ Ausnahme: Haftungsfreistellung durch den Erben
Der Erbe selbst kann den Testamentsvollstrecker nachträglich von der Haftung freistellen.
➡️ Aber: Nicht für vorsätzliches Verhalten!
Gemäß § 276 Abs. 3 BGB bleibt eine Haftung für Vorsatz bestehen.
Außerdem:
Hat der Erbe selbst ein mitwirkendes Verschulden, wird dies gemäß § 254 BGB berücksichtigt und kann die Haftung des Testamentsvollstreckers mindern.
📌 Zusammengefasst:
| ✅ | Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von der Haftung befreien (§ 2220 BGB). | | ✅ | Der Testamentsvollstrecker haftet persönlich für Pflichtverletzungen (§ 2219 BGB). | | ✅ | Der Erbe kann unter Bedingungen eine Haftungsfreistellung gewähren – aber nicht für Vorsatz (§ 276 Abs. 3 BGB). | | ✅ | Mehrere Testamentsvollstrecker haften gemeinsam (§ 2219 Abs. 2 BGB). |
🌟 Fazit
Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz der Erben.
Eine Freistellung durch den Erblasser ist unzulässig – der Erbe kann jedoch unter bestimmten Bedingungen eine Entlastung erklären.