❓ Kann ein Erblasser den Testamentsvollstrecker von der Haftung befreien?

Kurz gesagt:
➡️ Nein, das ist nicht möglich.

Gemäß § 2220 BGB ist eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von seiner Schadensersatzpflicht durch den Erblasser ausgeschlossen.
Auch ein sogenanntes Befreiungsvermächtnis hilft hier nicht.


🛡️ Warum haftet der Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker hat eine zentrale gesetzliche Pflicht:

  • Führt er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß aus,

  • und entsteht dadurch ein Schaden für den Erben,
    muss er Schadensersatz leisten – gemäß § 2219 BGB.

Diese Haftung ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass der Testamentsvollstrecker das Amt mit größtmöglicher Sorgfalt ausübt.


🤝 Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker

| 🧑‍⚖️+🧑‍⚖️ | Sind mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt, haften sie gemeinsam als Gesamtschuldner – wenn ihnen ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 2219 Abs. 2 BGB). |


🛡️ Ausnahme: Haftungsfreistellung durch den Erben

Der Erbe selbst kann den Testamentsvollstrecker nachträglich von der Haftung freistellen.
➡️ Aber: Nicht für vorsätzliches Verhalten!
Gemäß § 276 Abs. 3 BGB bleibt eine Haftung für Vorsatz bestehen.

Außerdem:
Hat der Erbe selbst ein mitwirkendes Verschulden, wird dies gemäß § 254 BGB berücksichtigt und kann die Haftung des Testamentsvollstreckers mindern.


📌 Zusammengefasst:

| ✅ | Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von der Haftung befreien (§ 2220 BGB). | | ✅ | Der Testamentsvollstrecker haftet persönlich für Pflichtverletzungen (§ 2219 BGB). | | ✅ | Der Erbe kann unter Bedingungen eine Haftungsfreistellung gewähren – aber nicht für Vorsatz (§ 276 Abs. 3 BGB). | | ✅ | Mehrere Testamentsvollstrecker haften gemeinsam (§ 2219 Abs. 2 BGB). |


🌟 Fazit

Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz der Erben.
Eine Freistellung durch den Erblasser ist unzulässig – der Erbe kann jedoch unter bestimmten Bedingungen eine Entlastung erklären.

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