Urteil des OLG Bremen gegen Missbrauch von Bankvollmachten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Urteil des OLG Bremen gegen Missbrauch von Bankvollmachten.
In einem Urteil hat das Oberlandesgericht Bremen (Az.: 5 U 31/09) klargestellt, dass derjenige der aufgrund einer Bankvollmacht Geld vom Bankkonto des Erblassers abhebt, beweisen muss, dass für diese Abhebung ein rechtlicher Grund gegeben war und dass er das abgehobene Geld auftragsgemäß weitergeleitet hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In 2004 verstarb die Erblasserin E, die seit 1999 im Altersheim gelebt hatte. Sie wurde von ihren Kindern, dem Kläger und der Beklagten zu je 1/2 beerbt. Die E unterhielt bei ihrer Bank mehrere Konten. Vollmacht für diese Konten hatte die Beklagte. Die Beklagt verwaltete das Vermögen der E. Die Beklagte hob mehrere Male absprachegemäß Geld von den Konten der E ab. Am 23. 2. 1995 ließ sich die Beklagte 17 360 DM von einem Konto der E in bar auszahlen. Diese Auszahlung teilte die Bank dem Kläger, der sich im Rahmen seiner Nachforschungen hinsichtlich der Konten der E mit einem Erbschein legitimierte, mit. Der Kläger forderte die Beklagte auf, diesen Geldbetrag zurückzuzahlen. Er verklagt seine Schwester auf Zahlung von 8 876,03 € an die Erbengemeinschaft nach seiner 2004 verstorbenen Mutter E.
Der Kläger trägt vor, die E habe die Beklagte nicht ermächtigt, den Geldbetrag i. H. von 17 360 DM abzuheben.
Aus den Gründen
Das OLG hält – wie zuvor das LG Bremen – die Klage für gerechtfertigt. Der Zahlungsanspruch beruhe auf einem ursprünglich der E gegen die Bekl. zustehenden Anspruch aus § 667 bzw. aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Das LG habe zu Recht festgestellt, dass zwischen der Beklagten und E ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB begründet worden war, soweit es um die Besorgung finanzieller Angelegenheiten für E ging. Um diese Aufträge ausführen zu können, besaß die Bekl. eine entsprechende Bankvollmacht.
Die Beklagte habe das Geld ausbezahlt erhalten. Ihr obliege es zu beweisen, dass sie mit diesem Geld sodann bestimmungsgemäß verfahren sei. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen.
Gemäß § 667 BGB sei der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erhalte, an ihn bzw. einen von ihm bestimmten Dritten herauszugeben. Stehe fest, dass der Auftragnehmer etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe, obliege es ihm nach den allgemeinen Beweislastregeln darzulegen und zu beweisen, dass er das Erlangte an den Auftraggeber herausgegeben bzw. anderweitig bestimmungsgemäß verbraucht habe
Das LG habe in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der Anspruch der E gegen die Beklagte, die der Kläger als Erbe geltend macht, sich ebenso auf § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB stützen lasse, soweit der Kläger einen Auftrag der Beklagten bestreite.
Auch hier werde von einer vom „Normalfall” abweichenden Beweislastverteilung für den Fall ausgegangen, dass der Bereicherungsschuldner eine Barauszahlung aufgrund einer ihm erteilten Kontovollmacht erlangt hat (so z. B. OLG Bamberg, ZEV 2004, 207). Der Beklagten sei der demnach ihr obliegende Nachweis eines Rechtsgrundes, nämlich der – von ihr behauptete – Auftrag der E zur Übergabe des Geldbetrags an den Enkelsohn S, nach der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen.
Dem Kläger standen nur Verzugszinsen nach den §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB zu. Der Nachweis der Voraussetzungen des § 668 BGB und des § 819 Absatz 1 BGB, mit der Folge einer Verzinsung ab 1995, konnte vom Kläger nicht erbracht werden.