Kann ich als Erbe einfach vom Sparbuch des Erblassers Geld abheben?

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Kann ich als Erbe einfach vom Sparbuch des Erblassers Geld abheben?
Sparbuch
Sparbuch

Kann ich als Erbe einfach vom Sparbuch des Erblassers Geld abheben? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann ich als Erbe einfach vom Sparbuch des Erblassers Geld abheben?

Das kommt darauf an. Es bestehen mehrere Möglichkeiten:

1.1 Auszahlung auf bloße Vorlage des Sparbuchs

Die Bank kann bei bloßer Vorlage des Sparbuchs Geld auszahlen, ohne prüfen zu müssen ob der Vorlegende der Inhaber bzw. Erbe der Sparforderung ist. Sie kann mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen, ohne die Vorlage von Erbnachweisen verlangen zu müssen. Sie muss es aber nicht. Es kommt also auf einen Versuch an, wird aber oft nicht gelingen, dass die Bank auszahlt.

1.2 Testament mit Eröffnungsprotokoll

Banken und Sparkassen können zur Klärung der Verfügungsberechtigung  die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Sie müssen aber auch die Vorlage eines Erbscheins verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Dies gilt sowohl für notarielle wie auch für private Testamente. Nach § 13 Abs. 3 FamFG können sich die Erben eine beglaubigte Abschrift aus der Nachlassakte geben lassen, also auch vom privatschriftlichen Testament nebst Eröffnungsniederschrift. Für das öffentliche Testament gilt dasselbe.

1.3 Vorlage eines Erbscheins

Bei Vorlage eines Erbscheins durch den Alleinerben muss die Bank immer auszahlen. Bei Miterben müssen entweder alle Miterben die Auszahlung verlangen oder, falls nur einer der Miterben bei der Bank die Auszahlung verlangt, muss dieser  noch eine Auszahlungsvollmacht der anderen Miterben vorlegen.

1.4 Vorlage einer Vollmacht

Falls eine postmortale Vollmacht (mit Sterbeurkunde) oder eine transmortale Vollmacht (ohne Sterbeurkunde) des Erblassers vorgelegt werden kann, muss die Bank auszahlen, ohne dass ein Erbschein vorzulegen ist. Hierzu sollten die bankeigenen Vollmachtsformulare verwendet werden. Die Bank kann die Vorlage eines Erbscheins nur verlangen, wenn berechtigte Zweifel über den Inhalt der Vollmacht bestehen oder der Verdacht eines Vollmachtmissbrauchs besteht.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren