Kann ich als Erbe einfach vom Sparbuch des Erblassers Geld abheben? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann ich als Erbe einfach vom Sparbuch des Erblassers Geld abheben?
Das kommt darauf an. Es bestehen mehrere Möglichkeiten:
1.1 Auszahlung auf bloße Vorlage des Sparbuchs
Die Bank kann bei bloßer Vorlage des Sparbuchs Geld auszahlen, ohne prüfen zu müssen ob der Vorlegende der Inhaber bzw. Erbe der Sparforderung ist. Sie kann mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen, ohne die Vorlage von Erbnachweisen verlangen zu müssen. Sie muss es aber nicht. Es kommt also auf einen Versuch an, wird aber oft nicht gelingen, dass die Bank auszahlt.
1.2 Testament mit Eröffnungsprotokoll
Banken und Sparkassen können zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Sie müssen aber auch die Vorlage eines Erbscheins verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Dies gilt sowohl für notarielle wie auch für private Testamente. Nach § 13 Abs. 3 FamFG können sich die Erben eine beglaubigte Abschrift aus der Nachlassakte geben lassen, also auch vom privatschriftlichen Testament nebst Eröffnungsniederschrift. Für das öffentliche Testament gilt dasselbe.
1.3 Vorlage eines Erbscheins
Bei Vorlage eines Erbscheins durch den Alleinerben muss die Bank immer auszahlen. Bei Miterben müssen entweder alle Miterben die Auszahlung verlangen oder, falls nur einer der Miterben bei der Bank die Auszahlung verlangt, muss dieser noch eine Auszahlungsvollmacht der anderen Miterben vorlegen.
1.4 Vorlage einer Vollmacht
Falls eine postmortale Vollmacht (mit Sterbeurkunde) oder eine transmortale Vollmacht (ohne Sterbeurkunde) des Erblassers vorgelegt werden kann, muss die Bank auszahlen, ohne dass ein Erbschein vorzulegen ist. Hierzu sollten die bankeigenen Vollmachtsformulare verwendet werden. Die Bank kann die Vorlage eines Erbscheins nur verlangen, wenn berechtigte Zweifel über den Inhalt der Vollmacht bestehen oder der Verdacht eines Vollmachtmissbrauchs besteht.