Kann ich auch Steuerschulden erben? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann ich auch Steuerschulden erben?
Selbstverständlich. Nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge rückt der Erbe vollständig in die Stellung des Erblassers ein, also auch in seine Schulden. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Schulden, wie z.B. aus dem Steuerrecht. Für das Steuerrecht bestimmt § 45 der Abgabenordnung, dass Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger, sprich Erben, übergehen. Der Erbe haftet für diese Steuerschulden sowohl mit dem geerbten Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen, das er neben der Erbschaft hat. Durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz kann er die Haftung für die Steuerschulden auf den Nachlass beschränken. Reicht der Nachlass nicht für die Kosten der Eröffnung dieser Verfahren aus, kann er die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben. Damit kann er auch im Steuerschuldverhältnis gegenüber dem Finanzamt seine Haftung auf den Nachlass beschränken, § 45 Abs. 2 AO.