💰 Kann ich die Erbschaft eines Miterben pfänden?
👨⚖️ Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Villingen-Schwenningen, Radolfzell
✅ Ja, sicher.
Dabei sind aber einige Besonderheiten zu beachten:
👥 Erbteil ≠ Gegenstand
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Der Miterbe ist Mitglied einer Erbengemeinschaft.
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Er hat nur einen Anteil am gesamten Nachlass, aber keinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.
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➡️ Demzufolge kann auch nur sein Erbanteil am gesamten Nachlass gepfändet werden –
❌ nicht aber ein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (ein solcher existiert nach richtiger Auffassung rechtlich gar nicht).
⚰️ Pfändung erst ab dem Erbfall
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Der Erbteil kann erst ab dem Todesfall des Erblassers gepfändet werden.
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📌 Nach dem Tod ist allerdings für Eigengläubiger des Erben
eine Pfändung schon vor Annahme der Erbschaft durch den Erben möglich.
⏳ Nur solange der Erbteil existiert
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Die Pfändung des Erbteils kann nur so lange erfolgen,
wie ein Anteil am Nachlass noch existiert. -
Nach der vollständigen Teilung des Nachlasses ist das nicht mehr der Fall.
📄 Pfändungsbeschluss und Zustellung
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Die Pfändung erfolgt durch Pfändungsbeschluss,
der den Erbanteil genau bezeichnen muss. -
Unklare Bezeichnungen sind auszulegen.
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📬 Zustellung an die Miterben als Drittschuldner ist erforderlich.
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🧑⚖️ Bei Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker (TV) Drittschuldner.
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Die Pfändung beeinträchtigt nicht das Recht des TV,
den Nachlass zu verwalten und über Nachlassgegenstände zu verfügen.
⏰ Zustellung – Zeitpunkt entscheidend
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Bei mehreren Drittschuldnern ist die letzte Zustellung entscheidend
(§ 829 Abs. 3 ZPO: Mit der Zustellung an den Drittschuldner gilt die Pfändung als bewirkt.) -
🔁 Wer zuerst kommt, mahlt zuerst
(§ 804 Abs. 3 ZPO: Frühere Pfändung schlägt spätere.)
🛠️ Was darf der Gläubiger tun?
Die Erbteilpfändung ermächtigt den Gläubiger, alle Erbenrechte auszuüben, die dem gepfändeten Erbteil zustehen. Dazu gehören insbesondere:
Recht | Beschreibung |
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🗃️ Verwaltungsrechte | Mitwirkung bei der Verwaltung der Erbengemeinschaft |
🔁 Verfügungsrechte | Übertragung oder Verkauf des Erbteils |
📄 Auskunftsrechte | Auskunft vom Miterben verlangen |
📚 Rechnungslegung | Ggf. über Verwaltungshandlungen |
📈 Auseinandersetzungsrecht | Antrag auf Auseinandersetzung und Auszahlung des Anteils |
🔨 Zwangsvollstreckung in den Nachlass
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Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung kann der Gläubiger:
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📦 den beweglichen Nachlass versteigern lassen
(§§ 2042 Abs. 2, 2046, 753, 1233, 1235, 383 BGB) -
🏡 Grundstücke zur Teilungsversteigerung bringen
(§ 181 ZVG)
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🔍 Fazit: Die Pfändung eines Erbteils ist rechtlich möglich und praktisch wirksam – wenn sie korrekt vorbereitet und durchgeführt wird. Dabei sind aber formale und materielle Feinheiten zu beachten.
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