Miterbe kann für Erbengemeinschaft klage. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Miterbe kann für Erbengemeinschaft klagen

Jeder Miterbe kann einen Anspruch, der zum Nachlass gehört, für die Erbengemeinschaft geltend machen. Er kann aber nur die gesamte Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen, nicht eine teilweise Leistung nur an sich. So bestimmt es § 2039 BGB. Er kann diese Nachlassforderung nicht nur geltend machen, sondern sogar einklagen. Er handelt dann in „Prozessstandschaft“ für die Erbengemeinschaft.

Warum darf er das?

Wegen der Besonderheiten der Erbengemeinschaft (Gesamthand) können eigentlich nur alle Miterben zusammen Forderungen, die zum Nachlass gehören, geltend machen. Würde nur ein Miterbe nicht mitmachen, könnte die Forderung nicht eingezogen werden. Der blockierende Miterbe müsste zunächst auf Zustimmung zum Forderungseinzug verklagt werden. Das will § 2039 BGB verhindern, indem er jedem einzelnen Miterben die Befugnis einräumt, eine zum Nachlass gehörende Forderung für die Erbengemeinschaft geltend zu machen und für die Erbengemeinschaft einzuklagen.

Was zu beachten ist
  • Der einzelne Miterbe kann für die Erbengemeinschaft die Forderung beim Schuldner anmahnen.
  • Der Miterbe kann nicht den auf ihn entfallenden Erbteil direkt einfordern, also nicht Zahlung an sich selbst verlangen.
  • Der Miterbe muss Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangen und Zahlung an die Erbengemeinschaft einklagen.
  • Der Miterbe sollte keine Zahlung auf das Erbenkonto XYZ einklagen; denn dem Schuldner ist freigestellt, wie er an die Erbengemeinschaft zahlt.
  • Da der klagende Miterbe als Prozessstandschafter klagt, können die anderen Miterben als Zeugen auftreten, was sehr wichtig sein kann.
  • Widersprechen alle anderen Miterbe der Klage des Prozessstandschafters ist sie unzulässig.
  • Die Klage des Prozessstandschafters hemmt die Verjährung auch für die anderen MIterben, die nicht klagen.
  • Ein mittelloser Prozessstandschafter kann für die Klage Prozesskostenhilfe bekommen, darf aber nicht zu diesem Zweck von den anderen vermögenden Miterben vorgeschoben werden.
  • Der Streitwert der Leistungsklage des Miterben ist nicht sein Anteil, sondern die gesamte für die Erbengemeinschaft eingeklagte Forderung.
  • Bei einer Feststellungsklage des Miterben richtet sich der Streitwert nur nach dem Interesse des Miterben.
  • Verliert der allein klagende Miterbe den Prozess, muss er die Verfahrenskosten selber tragen. Ihm kann aber ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die anderen Miterben zustehen.
  • Hat der Prozessstandschafter für die Erbengemeinschaft gewonnen, kann nur er (nicht die anderen Miterben) aus dem Urteil vollstrecken.

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