Wegen der Schulden des Miterben in den Nachlass vollstrecken. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wegen der Schulden des Miterben in den Nachlass vollstrecken
Frage:
Ein Bekannter schuldet mir 12.000 Euro. Ich habe auch ein Urteil gegen ihn. Er war bislang vermögenslos. Er hat jetzt aber zusammen mit seiner Schwester seine vermögende Mutter beerbt. Kann ich in den Nachlass vollstrecken?
Antwort:
In den Nachlass können Sie nur vollstrecken, wenn Sie ein Urteil gegen alle Miterben haben.
§ 747 ZPO Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.Allerdings können Sie den Erbteil Ihres Schuldners pfänden lassen (§ 859 Abs. 2 ZPO):
§ 859 ZPO Pfändung von Gesamthandanteilen
(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.