Vereinbarung der Miterben über Ausschluss der Auseinandersetzung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vereinbarung der Miterben über Ausschluss der Auseinandersetzung
1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen.
2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso iure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2346 Abs. 1 BGB) wird insoweit unrichtig und ist einzuziehen.
3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Aussetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen. In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2204, 2204 BGB nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie – nunmehr als gegenständliche beschränkte Testamentsvollstreckung (§ 2208 Abs. 1 S. 2 BGB) – fort.
4. Miterben sind trotz einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung für eine von ihnen allein – ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers – erhobene Klage prozessführungsbefugt, wenn mit der Klage lediglich Rechte aus einem Nachlassgegenstand geltend gemacht werden, hinsichtlich derer die Miterben die Auseinandersetzung auf Dauer ausgeschlossen haben und deshalb die Testamentsvollstreckung geendet hat.
Für Experten:
OLG Nürnberg v. 08.03.2010, 21.04.2010 12 U 2235/09
MDR 2010, 751
NJW-Spezial 2010, 52.