Der Unterschied zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Der Unterschied zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
Die testamentarische Zuweisung einzelner Gegenstände kann zu Auslegungsproblemen führen. Da kann schon fraglich sein, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt ist. Darüber hinaus muss oftmals auch eine Auslegung dahingehend erfolgen, ob eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB oder ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB vorliegt.
Für einen Begünstigten ist die Annahme eines Vorausvermächtnisses i.d.R. günstiger, denn er erwirbt dadurch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft gem. § 2176 BGB, den er schon vor der Erbauseinandersetzung im Übrigen (§ 2059 BGB) geltend machen kann. Auch ist ein Vorausvermächtnis im Gegensatz zu der Teilungsanordnung nicht auf den Erbteil anzurechnen und damit nicht ausgleichungspflichtig.
Das grundsätzliche Abgrenzungskriterium ist hierbei, ob der Erblasser mit Begünstigungswillen handelte, den Empfänger also (meist wertmäßig) besser stellen und diesem, über seinen Erbteil hinaus, mehr als den etwaigen Miterben zuwenden wollte.
Liegt ein Begünstigungswille vor, ist von einem Vorausvermächtnis auszugehen. Eine Teilungsanordnung ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Erblasser dem Bedachten zwar einzelne Gegenstände zugeordnet hat, aber damit keine wertmäßige Besserstellung über die Erbquote hinaus bezwecken wollte. Ist der Erblasserwille nicht klar ersichtlich, muss dieser im Wege der Auslegung ermittelt werden. Ist der wirkliche Wille des Erblassers nicht feststellbar, muss durch ergänzende Auslegung der mutmaßliche Erblasserwille ermittelt werden:
- Ein dem Erblasser bekannter objektiver Vermögensvorteil kann Indiz für einen Begünstigungswillen sein und damit für ein Vorausvermächtnis sprechen.
- Ist in der Verfügung von Todes wegen eine Anrechnung auf den Erbteil angeordnet, dann ist dies regelmäßig ein Indiz für eine Teilungsanordnung.
- Aber auch wenn der Erblasser einen bestimmten Gegenstand mit einer Anrechnungsbestimmung zuordnet, kann ein Vorausvermächtnis vorliegen, wenn ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund für die Zuwendung vom Erblasser gewollt war oder der Zuwendungsempfänger den Gegenstand vor der eigentlichen Teilung der Miterben zeitlich im Voraus erhalten sollte.
- Ein Schweigen des Testaments spricht immer für einen Wertausgleich und damit im Zweifel für eine Teilungsanordnung.