Keine Erbschaftsteuer wegen Vermögensverfall des Vermächtnisschuldners?
🔍 Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Baden-Württemberg
❌ Kein Erlass der Erbschaftsteuer trotz Vermögensverfalls
📜 Das Finanzgericht Münster hat mit rechtskräftigem Urteil vom 29.05.2008 entschieden:
➡️ Ein Erlass der Erbschaftsteuer nach § 23 ErbStG ist bei einer Leibrente nicht möglich, wenn der Vermächtnisverpflichtete nachträglich in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
➡️ Auch wenn die Summe der bereits entrichteten Jahressteuerbeträge höher ist als die Steuer bei einer Einmalzahlung, bleibt die Steuerpflicht bestehen.
🧑⚖️ Hintergrund des Falls
- 👩💼 Die Klägerin erhielt ein Vermächtnis, das unter anderem aus einer wertgesicherten Leibrente bestand.
- 🏛️ Das <strong>Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer als Jahressteuer<span> fest (§ 23 ErbStG), wie von der Klägerin beantragt.
- 💸 Nachdem der Vermächtnisverpflichtete finanziell insolvent wurde, erhielt die Klägerin ab 2005 keine weiteren Rentenzahlungen.
- 📩 Sie stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass der Jahressteuer 2005 und 2006, der jedoch abgelehnt wurde.
⚠️ Gerichtliche Entscheidung
✅ Das Finanzgericht Münster bestätigte die Ablehnung:
- ✔️ Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Stichtagsprinzip.
- ✔️ Spätere finanzielle Verluste des Erben oder Vermächtnisnehmers führen nicht zu einer nachträglichen Steuerermäßigung.
- ✔️ Die Stundung der Steuer dient nur der zeitlichen Streckung, ändert aber nichts an der ursprünglich festgesetzten Steuerpflicht.
📌 Fazit:
- Ein nachträglicher Vermögensverfall des Vermächtnisverpflichteten befreit nicht von der Steuerpflicht.
- Wer eine </span>Jahresversteuerung gemäß § 23 ErbStG wählt, sollte bedenken, dass eine spätere finanzielle Verschlechterung der Vermögenslage keinen Einfluss auf die Steuerpflicht hat.
- Stichtagsprinzip bedeutet: Die Steuerlast wird zum Zeitpunkt des Erbanfalls festgelegt und bleibt verbindlich.
📢 Tipp:
Lassen Sie sich im Vorfeld gut beraten, ob eine Jahresversteuerung die richtige Wahl ist oder eine Einmalbesteuerung vorteilhafter wäre.