Gesetzliche Erben 3. Ordnung: Erben werden von den Großeltern abgeleitet. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gesetzliche Erben 3. Ordnung: Erben werden von den Großeltern abgeleitet
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tante, Vetter, Base des Erblassers u.s.w.).
Leben zur Zeit des Erbfalls alle Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Leben von den väterlichen oder mütterlichen Großeltern der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Erbfolge nach Stämmen geltenden Regeln. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaares, und wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder mütterlichen Großeltern nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein, §§ 1926, 1927 BGB.
Die Abkömmlinge verstorbener Großeltern erben indes nur, wenn ein erbberechtigter Ehegatte des Erblassers nicht vorhanden ist. Dieser schließt den Onkel, die Tante und ihre Nachkommen aus.