🏠 Haus geerbt – und jetzt aufteilen?

Als Erbengemeinschaft das Haus in Wohnungen aufteilen?

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Baden-Württemberg


❓ Die Frage:

Wir sind drei Geschwister und haben gemeinsam ein Haus geerbt.
Jetzt möchten wir es aufteilen:
– eine Wohnung für unseren Bruder
– die größere Wohnung für uns zwei Schwestern

Geht das so einfach?


✅ Die Antwort:

Ja, das geht – aber nur über das Wohnungseigentumsrecht!

Wenn Sie ein Haus innerhalb einer Erbengemeinschaft in einzelne Wohnungen aufteilen möchten, brauchen Sie:

📝 Was Sie benötigen:

  1. Einen Aufteilungsplan
    – dieser wird von einem Architekten erstellt.

  2. Eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung
    – diese erhalten Sie beim Landratsamt oder der Baurechtsbehörde.

Damit können Sie das Haus in zwei rechtlich selbstständige Eigentumswohnungen umwandeln.


🔄 Wie funktioniert die Aufteilung?

  1. Sie bilden im Rahmen der Erbengemeinschaft zwei Eigentumswohnungen.

  2. Im Auseinandersetzungsvertrag der Erbengemeinschaft:

    • erhält Ihr Bruder die kleinere Wohnung als Alleineigentümer,

    • Sie und Ihre Schwester erhalten die größere Wohnung als jeweils hälftige Miteigentümerinnen.


⚖️ Wichtig:

Die Umwandlung muss notariell beurkundet und grundbuchlich vollzogen werden.
Erst danach sind rechtlich selbständige Eigentumswohnungen entstanden, die jeder Erbe „für sich“ nutzen oder verkaufen kann.


📞 Sie haben Fragen zur Erbengemeinschaft oder Hausaufteilung?
Wir beraten Sie klar, verständlich und mit jahrzehntelanger Erfahrung.

➡️ RUBY. Die Kanzlei für Erbrecht.
Villingen-Schwenningen · Konstanz · Rottweil · Radolfzell
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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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