Konfiskatorische Wirkung der Erbschaftsteuer verfassungswidrig. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Konfiskatorische Wirkung der Erbschaftsteuer verfassungswidrig
Die Erbschaftsteuer darf keine konfiskatorische Wirkung haben, was nicht der Fall ist, wenn weniger als 50 % des erworbenen Vermögens als Steuer abgeführt werden müssen (BVerfG v. 22.6.1995)
Aus diesem Grund sind die Erbschaftsteuersätze im ErbStG so gefasst, dass sie alle unter 50 Prozent liegen. Bei Erwerben von über 13 Mio. Euro wert fällt in der Erbschaftsteuerklasse III (nicht verwandte Erben) eine Erbschaftsteuer von 50 Prozent an. Da auch nicht Verwandten ein Freibetrag von 20.000 Euro gewährt wird, wird nur das darüber liegende Vermögen ab 13 Mio. mit 50 % besteuert, so dass der effektive Steuersatz unter 50 % liegt.