Bankkonto nach dem Erbfall und die Probleme bei einer Erbengemeinschaft
Bankkonto nach dem Erbfall

Kontovollmacht berechtigt nicht zur Kontoumschreibung nach Tod. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Kontovollmacht berechtigt nicht zur Kontoumschreibung nach Tod

Die einem Ehepartner erteilte transmortale Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten. So entschied der BGH in einem Urteil vom 24.03.2009, XII ZR 191/09. Hier der verkürzte

Sachverhalt:

Der Erblasser erteilte seiner Ehefrau eine Vollmacht über sein Konto unter Verwendung einer bankeigenen Vollmacht. Deren Wortlaut entsprechend sollte die Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten und damit das Recht zur „unbeschränkte(n) Verfügung“ über das Konto erhalten. Nach dem Tod des Erblassers schrieb die beklagte Ehefrau das Girokonto auf ihren Namen um. Alleinerbe wurde der Kläger. Der Kläger widerrief die Vollmacht nach Kontoumschreibung und verlangte von der Beklagten die Auszahlung des Kontoguthabens zuzüglich Verzugszinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht ihr stattgegeben. Die Revision mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils ist nicht begründet.

Aus den Gründen:

Der Auszahlungsanspruch des Klägers ist durch die Auflösung und Umschreibung des Girokontos nicht erloschen. Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten im allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. Der Inhaber einer Kontovollmacht, der – anders als etwa der Mitinhaber eines Oder-Kontos – selbst nicht Forderungsinhaber ist, ist grundsätzlich nicht befugt, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern. Auch bei einer transmortalen Kontovollmacht unter Eheleuten ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung.

Einen Anlass zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über den Tod hinaus oder nach dem Tod bietet nicht die Überlegung, auf diese Art und Weise für eine gewisse finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten zu sorgen. Um den überlebenden Ehepartner in gewisser Weise finanziell abzusichern, gibt es für den anderen Teil weitaus geeignetere Mittel, etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen.

Mit dem Erbfall wird der Erbe Herr des Nachlasses. Er kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten aufgrund des der Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags nach § 665 BGB bestimmte Weisungen erteilen. Zudem hat der Bevollmächtigte von sich aus zu beachten, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauensperson des Erben geworden ist und als solcher nach Treu und Glauben nicht ermächtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwider laufen oder deren Kenntnis diesen vermutlich zum vorzeitigen Widerruf der Vollmacht veranlasst hätte.

Auch der Hinweis darauf, dass der bevollmächtigte Ehepartner auf das gesamte Guthaben zugreifen könne, indem er sich dieses von der Bank oder Sparkasse auf sein eigenes Konto überweisen lasse, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

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