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Nachlass ist zuerst für die Bestattungskosten zu verwenden. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Nachlass ist zuerst für die Bestattungskosten zu verwenden

Zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten hat der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden. Zumutbar ist der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses. Eine Aufrechnung gegen den Nachlasswert mit Nachlassverbindlichkeiten ist nicht zulässig.

Für Experten:
SG Karlsruhe v. 19.01.2010 – S 1 SO 5729/08 –
ZEV 2010, Heft 4, X

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