Fallstrick: Adoption vor 1977 und Pflichtteilsrecht
. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Adoption vor 1977 und Pflichtteilsrecht
Nicht immer leicht zu beurteilen ist die Pflichtteilsberechtigung von adoptierten Kindern, wenn die Adoption vor dem 01.01.1977 stattfand.
Denn nach dem alten Adoptionsrecht konnte bei der Adoption minderjähriger Kinder im sogenannten Annahmevertrag vereinbart werden, dass kein gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsrecht entsteht. Mit In-Kraft-Treten des neuen Adoptionsgesetzes wurden die alten Adoptionsverhältnisse grundsätzlich in das neue Recht übergeleitet. Daher sind auch bei solchen Altadoptionen in aller Regel die heutigen rechtlichen Regelungen zur Adoption maßgebend. Heutzutage kann das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht bei Adoptionen minderjähriger Kinder nicht mehr ausgeschlossen werden. Rückwirkend gilt dies daher auch für sogenannte Altadoptionen.
Aber aufgepasst: Bei Altadoptionen bestand bis zum 31.12.1977 die Möglichkeit, in notariell beurkundeter Form gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg eine Erklärung abzugeben, wonach auch zukünftig auf Altadoptionen ausschließlich das alte Recht Anwendung finden soll. Wurde eine solche Erklärung abgegeben und wurde im Altadoptionsvertrag das Erb- oder Pflichtteilsrecht ausgeschlossen, so gilt das heute noch fort. In solchen Fällen ist eine etwaige Pflichtteilsberechtigung des vor 1977 adoptierten Kindes sorgfältig zu prüfen, um eventuell nicht grundlos einen Pflichtteilsanspruch auszuzahlen.
Ähnliche Fragen ergeben sich bei der Pflichtteilsberechtigung nichtehelicher Kinder gegenüber dem nichtehelichen Vater. Hier gilt der Grundsatz, dass nichteheliche Kinder gegenüber ihrem Vater dann nicht pflichtteilsberechtigt sind, wenn diese Kinder vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn der Vater am 02.10.1990 seinen ständigen Aufenthalt in der DDR hatte.