Neues Europäisches Erbrecht: Wo liegen die Vorteile? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Neues Europäisches Erbrecht: Wo liegen die Vorteile?
- Klarheit, welches Erbrecht gilt:
Bisher 17.8.2015 gab es bei grenzüberschreitenden Erbfällen oft Streit darüber, welches Erbrecht aus welchem Land für die Erbfolge gilt. Mit der Verordnung gelten erstmals auf EU-Ebene einheitliche Regelungen darüber, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. - Einheitliches Europäisches Nachlasszeugnis:
Ein weiterer Vorteil: Eingeführt wurde auch ein einheitliches europäisches Nachlasszeugnis. Damit können die Erben ihre Ansprüche international nachweisen. Es entfällt die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat. - Gerichtsentscheidungen werden anerkannt:
Gerichtsentscheidungen über erbrechtliche Fragen werden jetzt in allen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt. - Ungültige Testamente werden gültig:
In der Regel wird immer nur berichtet, dass Berliner Testamente, die z.B. deutsche Mallorca-Rentner nach dem 17.8.2015 in Spanien errichten, unwirksam sein werden, weil Spanien kein Berliner Testament kennt. Hier müssen die Erblasser eine Rechtswahl für deutsches Recht treffen. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein heute noch unwirksames Berliner Testament ab dem 17.8.2015 wirksam wird. Hat ein in Deutschland lebendes deutsch-spanisches Ehepaar vor dem 17.8.2015 in Deutschland ein Berliner Testament errichtet, ist dieses bis zum 17.8.2015 unwirksam (jedenfalls der „spanische Teil“) und wird ab dem 17.8.2015 wirksam, weil Art. 83 Abs. 3 EUErbVO vorsieht, dass eine vor dem 17.8.2015 errichtete Verfügung von Todes wegen auch dann wirksam ist, wenn sie nach den zum Errichtungszeitpunkt geltenden Regeln des Staates, in dem die Erblasser ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wirksam ist. Gültig sind auch Berliner Testamente, die von Deutschen vor dem 17.8.2015 in Spanien errichtet wurden.
Artikel 83 EuErbVO Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.
(2) Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist.
(3) Eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Behörde mit der Erbsache befasst ist, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist.
(4) Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.