Nießbrauch: Steuern sparen mit Genuss. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Mit Nießbrauch Steuern sparen in Beispielen

Willy Brandt machte 1974 den Vermögenden im Lande einen Strich durch die Rechnung. Er nahm ihnen ein Steuersparmodell, das derzeit infolge der neuen Erbschaftsteuer wieder hochaktuell ist. Brandt untersagte, es bei einer Hausübergabe an die Kinder den Wert eines für die Eltern vorbehaltenen Nutzungsrechts vom Hauswert abzuziehen. Dieses Abzugsverbot war kombiniert mit einer teilweisen Stundung der Steuer, die abgelöst werden konnte. Gleiches galt bei einer Übergabe an Familienfremde, wenn sich der Übergeber für sich oder seinen Ehegatten die Nutzung der Immobilie (Nießbrauch, Wohnungsrecht) vorbehielt. Brandts Vorgehen war verständlich, wurde damals doch der Hauswert mit dem 1,4 fachen Einheitswert angesetzt, der sehr niedrig war; der abziehbare Nießbrauch hingegen kam mit dem wirklichen Wert in Ansatz, so dass man die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer auf Null und darunter herunterrechnen konnte. Nachdem seit 1.1.2009 Immobilien mit dem Verkehrswert angesetzt werden, kann man auch wieder den vollen Nießbrauchwert abziehen. Allerdings ist der Wert des Jahresnießbrauchs auf den 18,6ten Teil des Verkehrswerts der Immobilie „gedeckelt“. Das eröffnet neue Steuersparmodelle, bei denen man als Nießbraucher die zu übergebende Immobilie weiterhin nutzen und genießen und dabei für die Bedachten Schenkungsteuer sparen kann. Die Erbschaftsteuer hat die Brandt’sche Ampel von rot auf grün geschaltet: die Nießbrauchlast ist jetzt wieder vom Immobilienwert abziehbar. Das kann innerhalb der Kernfamilie zu immensen Einsparungen, bei ferneren Verwandten oder Familienfremden aber auch zur Mehrbelastung führen, so dass jeder Einzelfall geprüft werden muss.

Hier ein negativer und ein positiver Belastungsvergleich zwischen altem und neuem Recht, die der Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby aus Villingen-Schwenningen erstellt hat:

Beispiel 1:

Onkel A möchte ein bebautes Grundstück mit einem Verkehrswert von 400 000 EUR und einem Steuerwert (nach altem Recht) von 300 000 EUR an seine Nichte N übertragen. A ist 60 Jahre alt. Der Vervielfältiger für die Kapitalisierung des Nießbrauchs beträgt 10,448, der Ablösefaktor gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 0,402.

Schenkungsteuer nach altem Recht:

Erwerb

300 000 EUR

abzgl. Freibetrag StKl. II

10 300 EUR

steuerpflichtiger Erwerb

289 700 EUR

Steuersatz 22 %, Steuer

63 734 EUR

Von diesen 63.734 Euro war zwingend nur der Anteil sofort zu zahlen, der auf den Hauswert abzüglich der Nießbrauchlast samt Freibetrag entfiel, also

Erwerb

300 000 EUR

abzgl. Nießbrauchslast (300 000 EUR ./. 18,6 = 16 130 x 10,448)

168 526 EUR

abzgl. Freibetrag StKl. II

10 300 EUR

steuerpflichtiger Erwerb

121 000 EUR

Steuersatz 17 %, Steuer

20 638 EUR

Zu stunden war der Differenzbetrag von 63.734 ./. 20.638 = 43 096 EUR. Dieser Betrag konnte auf Antrag aber abgelöst

werden mit 0,402 x 43.096 Euro, so dass sich derAblösebetrag auf 17 324 EUR belief.
Insgesamt waren somit bei Antrag auf Ablösung (20.638 + 17.324) zu zahlen

37.962 EUR

Schenkungstgeuer nach neuem Recht:

Erwerb

400 000 EUR

abzgl. Nießbrauchslast (400 000 EUR ./. 18,6 = 21 506 x 10,448)

224 694 EUR

abzgl. Freibetrag StKl. II

20 000 EUR

steuerpflichtiger Erwerb

155 300 EUR

Steuersatz 30 %, Steuer

46 590 EUR

Das neue Recht führt zu einer Mehrbelastung i. H. von

8 628 EUR

 

Beispiel 2:

A überträgt an seine Tochter T, sonst gleicher Sachverhalt.

Schenkungsteuer nach altem Recht:

Erwerb

300 000 EUR

abzgl. Freibetrag StKl. I

205 000 EUR

steuerpflichtiger Erwerb

95 000 EUR

Steuersatz 11 %, Steuer

10 450 EUR

Ermittlung des Stundungs- und Ablösebetrags:

Erwerb

300 000 EUR

abzgl. Nießbrauchslast (300 000 EUR ./. 18,6 = 16 130 x 10,448)

168 526 EUR

abzgl. Freibetrag StKl. I

205 000 EUR

steuerpflichtiger Erwerb

0 EUR

Steuersatz 0 %, Steuer

0 EUR

Zinslos zu stunden sind auf Antrag 10 450 EUR,

die erst beim Ableben des A zu zahlen sind.

Wurde ein Antrag auf Ablösung gestellt belief sich die Steuer auf 4 200 EUR.

Schenkungsteuer nach neuem Recht:

Erwerb

400 000 EUR

abzgl. Nießbrauchslast (400 000 EUR ./. 18,6 = 21 506 x 10,448)

224 694 EUR

abzgl. Freibetrag StKl. I

400 000 EUR

steuerpflichtiger Erwerb

0 EUR

Steuersatz 0 %, Steuer

0 EUR

Nach dem neuen Recht fällt nicht nur keine Steuer an, sondern der Vater könnte noch weitere 175.306 EUR steuerfrei an die Tochter schenken, ohne dass hierfür Schenkungsteuer anfiele, da der Freibetrag in dieser Höhe noch nicht verbraucht ist.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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