Supervermächtnis

Supervermächtnis: Steuerspar-Tipp und Pflichtteilsbremse. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Supervermächtnis: Steuerspar-Tipp und Pflichtteilsbremse

Das Supervermächtnis ist eine „super Sache“, um beim Berliner Testament Erbschaftsteuer zu sparen. Eigentlich müsste es Steuersparvermächtnis heißen. Aber es ist so „super“, dass es von den Juristen als „Supervermächtnis“ bezeichnet wird.

Sicherheit für Eheleute durch das Berliner Testament

Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass ihre Kinder später, wenn beide tot sind, alles erben sollen. Das ist das Berliner Testament. Dem Überlenden sollen die Früchte des gemeinsam Erarbeiteten zur Altersversorgung zur Verfügung stehen und das was übrig bleibt, geht dann an die Kinder.

Steuerproblem beim Berliner Testament

Wenn das gemeinsame Vermögen der Eheleute aber mehr wert ist als die Zahl der Kinder multipliziert mit 400.000 Euro gibt es Steuerprobleme. Da der überlebende Ehegatte alles vererbt, was die beiden Eheleute erwirtschaftet haben, geht das gesamte Vermögen nach dem Tod z.B. der Witwe auf die Kinder über. Alles kommt aus einer Hand, so dass auch nur die Freibeträge nach der Witwe für die Kinder zur Verfügung stehen: bei zwei Kindern zum Beispiel 800.000 Euro. Vererbt die Witwe z.B. 1 Mio. Euro entfallen auf jedes Kind 500.000 Euro. Jedes Kind muss nun 100.000 Euro mit 11 % versteuern, was zu einer Erbschaftsteuer von insgesamt 22.000 Euro führt. Hätte der vorverstorbene Vater bereits diese 200.000 Euro an die beiden Kinder vererbt, hätten sie auch nach ihm bis zu 800.000 Euro steuerfrei erben können. Die 200.000 Euro wären nach dem Vater also steuerfrei gewesen (da Freibetrag 2 x 400.000 Euro), und die restlichen 800.000 wären nach der Mutter ebenfalls steuerfrei auf die Kinder übergegangen (da auch hier Freibeträge von 2 x 400.000 Euro für die Kinder). Dieses wunderbare Ergebnis erreicht das Supervermächtnis sozusagen im Nachhinein nach dem Tod des Vaters.

Das „Supervermächtnis“ löst das Steuerproblem

Steht im Testament, dass der erstverstorbene Ehegatte ein Vermächtnis zugunsten der Kinder aussetzt, dessen Zweck die Ausnutzung der Freibeträge (bis 400.000 Euro) bei der Erbschaftsteuer ist, kann die Erbschaftsteuer im Beispielsfall vermieden werden. Der Erblasser kann dabei sogar verfügen, dass der überlebende Ehegatte bestimmen, was, wieviel, wann, welches Kind aus dem Nachlass des Erstverstorbenen erhält, damit der Zweck, die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer nach dem Erstverstorbenen auszuschöpfen, erreicht wird. Aus der gesicherten Perspektive der vorhandenen Steuerwerte zum Todestag des Ehemannes und des Gesamtvermögens der Ehefrau kann man genau ermitteln, welcher Betrag den Kindern zugewendet werden kann, damit die Erbschaft nach dem überlebenden später einmal keine Steuer auslöst. Da im Beispielsfall die Witwe zwei Supervermächtnisse im Wert von je 100.000 bestimmen kann, ist das Steuerproblem gelöst.

Nebeneffekt: Pflichtteilsbremse

Daneben hat das Supervermächtnis einen weiteren positiven Effekt. Sollte eines der Kinder den Pflichtteil, z.B. in Höhe von 62.500 Euro geltend machen, könnte die Witwe dieses „böse“ Kind ganz einfach bestrafen, indem sie dem privaten Kind einen höheren Wert (bis zu 400.000 Euro) zuwendet. Da wird es sich das böse Kind zwei mal überlegen, ob es den Pflichtteil geltend macht.

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